BGH Beschluss v. - 3 StR 63/15

Totschlag: Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit; Kompensation überlanger Verfahrensdauer

Gesetze: § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 213 Alt 2 StGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 132 GVG

Instanzenzug: Az: GSSt 3/17 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 63/15 Vorlagebeschlussvorgehend Az: 2 ARs 386/15 Beschlussvorgehend Az: 4 ARs 16/15 Beschlussvorgehend Az: 1 ARs 21/15 Beschlussvorgehend Az: 5 ARs 50/15 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 63/15 Beschlussvorgehend LG Osnabrück Az: 6 Ks 8/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich wegen der nach Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte am Abend des in seiner Wohnunterkunft den Mitbewohner K.   nach gemeinsamem Alkoholkonsum durch massive Gewalteinwirkung auf den Brust- und Bauchbereich sowie durch Schläge gegen den Kopf, die er unter anderem mit einem stumpfen Gegenstand ausführte. Bei Begehung der Tat war der weder alkoholkranke noch alkoholüberempfindliche Angeklagte bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht - nicht ausschließbar - auf Grund einer mittelgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.

32. Die auf Grund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einzugehen ist nur auf die Strafrahmenwahl:

4a) Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 Alternative 1 StGB) hat es keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonstigen minder schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat es sowohl unter Berücksichtigung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzuziehung des - wegen der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit angenommenen - vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB verneint und auch von einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass im Fall einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 Alternative 2 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unterbleiben könne, wenn der übermäßige Alkoholkonsum verschuldet ist. Wegen der - mangels Alkoholkrankheit oder -überempfindlichkeit - vorwerfbaren Trunkenheit hat es eine Milderung des Strafrahmens abgelehnt.

5Bei der Ablehnung der Strafrahmenmilderung hat das Schwurgericht tatrichterliches Ermessen ausgeübt; es hat nicht die Ansicht vertreten, das selbstverantwortliche Sich-Berauschen des Täters vor der Tat führe von Rechts wegen regelmäßig zur Versagung der Strafrahmenmilderung. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass die Urteilsausführungen auf den Beschluss des Senats vom (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verweisen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Sie nehmen gerade nicht auf das Urteil des Senats vom (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel ausscheide, wenn die verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbstverantwortlicher Alkoholisierung beruhe. Zum anderen hat das Landgericht ausdrücklich seinen rechtlichen Ansatz dergestalt umschrieben, dass bei verschuldeter Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenverschiebung - nur - "in Betracht kommt" (UA S. 48).

6b) Das Absehen von einer Strafrahmenmilderung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

7aa) Der Senat hat - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - die Frage, ob das Tatgericht sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (s. im Einzelnen den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss vom , NStZ-RR 2017, 135). Der Große Senat hat mit Beschluss vom (GSSt 3/17) unter Neufassung der Vorlegungsfrage wie folgt entschieden:

"Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbar signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist."

8bb) Nach diesem Maßstab durfte das Landgericht, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, in Ausübung seines Ermessens wegen der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ablehnen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hing die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht von Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der Tat im Zeitpunkt des Sich-Berauschens ab; dazu, ob der Angeklagte erkennbar zu Gewalttaten in alkoholisiertem Zustand neigte, brauchten sich die Urteilsgründe nicht zu verhalten.

9Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Landgericht angesichts der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne von § 213 Alternative 2 StGB verneint hat. Es hat rechtsfehlerfrei den für die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB geltenden Maßstab auf den unbenannten minder schweren Fall übertragen. Die Entscheidung hierüber nimmt das Tatgericht ebenfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände vor, die nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. , NStZ-RR 2015, 240 mwN). Soweit es für die Prüfung den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB heranzieht, steht dessen Gewichtung in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

10cc) Die Darstellung der Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat im Rahmen seines Rechtsfolgenermessens neben der verschuldeten Trunkenheit ersichtlich die - unmittelbar zuvor dargelegten (s. UA S. 47 f.) - übrigen bestimmenden schuldrelevanten Strafzumessungsgesichtspunkte in Bedacht genommen und der selbstverantworteten Alkoholisierung bei der gebotenen Gesamtwürdigung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Senat vermag daher dem Beschwerdeführer nicht darin zu folgen, dass das Landgericht keine Einzelfallabwägung, sondern eine pauschale Bewertung von Fällen verminderter Schuldfähigkeit infolge vorwerfbarer Trunkenheit vorgenommen habe. Ermessensfehler lässt die Entscheidung nicht erkennen.

113. Die - mittlerweile eingetretene - zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebots gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. , BGHSt 52, 124, 135 ff.), die der Senat auf drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe bemisst. Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet (vgl. , juris Rn. 33).

12a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit. Wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot in rechtsstaatswidriger Weise verletzt, ist eine Kompensation angezeigt.

13Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das in § 132 GVG geregelte Verfahren (vgl. , StV 2011, 407 f.). Die für die Anfrage, die Vorlage und die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen benötigten Zeiträume sind für sich genommen keine Gründe für eine Kompensation.

14Etwas anderes gilt bei überlanger Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamtwürdigung zu prüfen. Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. , juris Rn. 35; Beschluss vom - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147).

15b) Hieran gemessen war das nunmehr mehr als drei Jahre währende Revisionsverfahren überlang.

16Das angefochtene Urteil ist am ergangen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits nahezu acht Monate in Untersuchungshaft, die bis zum heutigen Tag vollzogen wird. Am sind die Akten mit dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am hat der Beschwerdeführer die Begründung der Sachrüge nachgereicht. Nachdem der Senat die Sache zweimal vorberaten hatte, ist am der Anfragebeschluss ergangen, der am an die anderen Strafsenate abgesandt worden ist. Deren Antworten sind am (5. Strafsenat), (1. Strafsenat), (4. Strafsenat) sowie (2. Strafsenat) eingegangen. Noch bevor sämtliche Antworten vorlagen, hat der Senat am den Vorlagebeschluss erlassen; er ist dem Großen Senat für Strafsachen am übermittelt worden. Dieser hat über die Vorlage am beraten und beschlossen; anschließend sind die Gründe abgesetzt worden. Der Beschluss ist beim Senat am eingegangen.

17Die Prüfung der geschilderten Abläufe ergibt, dass - trotz der für die Richter aller Strafsenate und des Großen Senats erforderlichen zeitintensiven Befassung mit der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage - die Zeiträume zwischen der Absendung der Anfrage an die anderen Strafsenate und der Übermittlung der Vorlage an den Großen Senat (mit fast 15 Monaten) sowie zwischen dieser Übermittlung und dem Eingang dessen Beschlusses (mit knapp 13 Monaten) unangemessen groß waren. Darüber hinaus ist bei der Prüfung insbesondere auch die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens von mehr als drei Jahren in den Blick zu nehmen, die es unter den gegebenen Umständen im Ganzen als (um ein Jahr) zu lang erscheinen lässt.

18c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242). Um jede Benachteiligung auszuschließen, erklärt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft, drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt.

194. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR63.15.0

Fundstelle(n):
DAAAG-88461