BGH Beschluss v. - V ZB 260/17

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung für ein Berufungsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts

Gesetze: § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 5 W 103/17vorgehend LG Hof Az: 32 O 320/16

Gründe

I.

1Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien in Höhe von 1.497,60 € beansprucht. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat das Landgericht die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

21. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend (vgl. , BGHZ 188, 317 Rn. 36). So ist es auch hier. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seien nicht gegeben, lässt nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).

3Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 157/17, juris Rn. 2; Beschluss vom - V ZB 154/14, juris Rn. 2; , BGHZ 154, 200, 201; st. Rspr.).

42. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom - V ZB 154/14, juris Rn. 3; , BGHZ 154, 200, 202 ff.).

53. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom - V ZB 154/14, juris Rn. 3; , Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB260.17.0

Fundstelle(n):
RAAAG-88225