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Online-Nachricht - Freitag, 06.07.2018

Verfahrensrecht | Wiedereinsetzungsantrag aufgrund von Krankheit (BFH)

Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat. Dies gilt auch für einen Einzelanwalt (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag —nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag— Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Sachverhalt und Verfahrensgan...

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