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EuGH  - C-80/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 191 Abs 2, EGRL 72/2009 Art 3 Abs 1, EGRL 72/2009 Art 3 Abs 2, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, EGRL 89/2005 Art 3, EGRL 89/2005 Art 5

Rechtsfrage

1. Steht das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegte Verursacherprinzip in Verbindung mit den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte, in denen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verankert sind, angewendet auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/72/EG, soweit damit u. a. das Ziel eines wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkts verfolgt wird, der nur aus Gründen des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses einschließlich des Umweltschutzes beeinträchtigt werden darf, der Einführung von Steuern entgegen, die ausschließlich bei Unternehmen erhoben werden, die Strom aus Kernenergie erzeugen, wenn mit diesen Abgaben nicht hauptsächlich der Umweltschutz, sondern die Erhöhung der Einnahmen des Finanzsystems des Stromsektors bezweckt wird und diese Unternehmen dadurch im Vergleich zu anderen Unternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen, bei der Finanzierung des Tarifdefizits stärker belastet werden?

2. Ist es auf einem wettbewerbsbestimmten und nichtdiskriminierenden Elektrizitätsmarkt nach europäischem Recht zulässig, Umweltabgaben ohne konkrete gesetzliche Regelung zu erheben und ihre Einführung mit der Umweltbelastung zu rechtfertigen, die mit der Nukleartätigkeit einhergeht - die Rechtfertigung soll sich aus der Präambel des Gesetzes ergeben, so dass die Internalisierung der zu deckenden Kosten in Bezug auf die Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht im Gesetzestext mit Regelungswirkung niedergelegt ist und es in Bezug auf die Lagerung radioaktiver Abfälle ebenfalls an einer konkreten Regelung fehlt, da die Verwaltungs- und Lagerungskosten bereits durch andere Abgaben gedeckt sind; darüber hinaus ist die Verwendung der Einnahmen nicht eindeutig geregelt und die genannten Unternehmen sind zur Übernahme der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung bis zu einem Betrag von 1,2 Milliarden (Euro) verpflichtet?

3. Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Voraussetzung erfüllt, wonach die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen einschließlich des Umweltschutzes klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen, wenn das Umweltschutzziel und die charakteristischen Merkmale der Umweltschutzabgaben in dem Teil des Gesetzes, der Regelungswirkung hat, nicht konkretisiert sind?

4. Stehen das Verursacherprinzip des Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Art. 20 und 21 der Europäischen Grundrechtecharta und die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2005/89/EG, soweit mit ihnen das "ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes" sichergestellt werden soll und die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, "dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen nicht diskriminierend sind und keine unzumutbare Belastung für die Marktteilnehmer ... darstellen", einer nationalen Regelung entgegen, mit der die Finanzierung des Tarifdefizits auf sämtliche Unternehmen des Stromsektors abgewälzt wird, die aber den Erzeugern von Nuklearstrom (abgesehen von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die als Erzeuger erneuerbarer Energien angesehen werden) besonders hohe Abgaben auferlegt - so dass sie eine höhere Abgabenlast trifft als andere auf dem Energiemarkt tätige Unternehmen, die diese Abgaben nicht entrichten müssen und von denen einige die Umwelt stärker belasten - , die mit Umweltschutzgründen aufgrund der mit der Nukleartätigkeit einhergehenden Risiken und Unwägbarkeiten gerechtfertigt wird, ohne dass die Kosten konkretisiert werden oder die Verwendung der Einnahmen für den Umweltschutz festgelegt wird, wobei die Verwaltungs- und Lagerungskosten für die Abfälle bereits aus anderen Abgaben finanziert werden und die Erzeuger von Nuklearstrom zivilrechtlich haften, weil eine solche Regelung den den Erfordernissen des liberalisierten Binnenmarkts entsprechenden freien Wettbewerb verfälscht, da sie andere Stromerzeuger begünstigt, die keine Umweltschutzabgaben entrichten müssen, obwohl sie Energieerzeugungsquellen verwenden, die die Umwelt stärker belasten?

5. Verstößt eine Steuer auf den Anfall abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus der Erzeugung von Nuklearstrom, mit der nur die Nuklearstromindustrie belastet wird, während alle anderen Sektoren, die solche Abfälle erzeugen, von ihr ausgenommen sind, so dass andere Unternehmen, die bei ihrer Tätigkeit nukleares Material oder nukleare Energieträger verwenden, nicht belastet werden, obwohl der zu schützende Umweltaspekt betroffen ist, gegen das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Verursacherprinzip?

Steuer; Strom; Verursacherprinzip; Wettbewerb

Fundstelle(n):
NAAAG-88047

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Verfahrensverlauf | EuGH - C-80/18 - erledigt.

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