Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 24.01.2018 II R 59/15, NWB 28/2018 S. 2020

Bewertung | Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zum Unland i. S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. (2) Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

Anmerkung:

Eine lang anhaltende Ertraglosigkeit von Flächen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass sie ihrer Art nach objektiv nicht kulturfähig sind. Die Einstufung als Unland oder Geringstland allein deshalb, weil die Bewirtschaftung der Flächen (völlig) unwirtschaftlich ist, soll nach dem Verständnis des BFH nicht ausreichen.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen