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Einkommensteuer | Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (BFH)
Die erforderliche berufliche Tätigkeit "für" eine
Kapitalgesellschaft setzt nach der bis Ende des VZ 2016 geltenden Fassung des §
32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht voraus, dass der Gesellschafter
unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren
Kapitalerträge er den Antrag stellt (,
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG und § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG a.F. gelten § 32d Abs. 1, § 20 Abs. 6 und das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG auf Antrag nicht für Kapitalerträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG), wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2009 die ...