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BFH 25.07.1989 VII R 118/87

Abgabenordnung; | Erstattungsberechtigter im Falle der Überzahlung von Einkommensteuer (§ 37 AO; § 36 EStG)

Nach § 37 Abs.2 AO ist erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger) derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (). [Hinweis:] Diese Rechtsgrundsätze sollen auch für den Fall gelten, daß mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten. Daraus folgt, daß nur derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt ist, der die Zahlung geleistet hat oder für dessen Rechnung von einem Dritten die Zahlung bewirkt worden is...

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