Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein § 23 EStG auf häusliches Arbeitszimmer
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist laut FG Köln auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Die Kläger hatten ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 €, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege. Dem ist das FG nicht gefolgt. Ein häusliches Arbeitszimmer führe nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein...