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Auch § 50d Abs. 3 EStG 2012 ist europarechtswidrig
Der EuGH hatte mit Urteil vom - Rs. C-504/16 und C-613/16, Deister Holding, entschieden NWB CAAAG-69289, dass § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Mit Wirkung zum wurde die Regelung dann etwas entschärft. Das BMF hatte außerdem ein Schreiben zur unionsrechtskonformen Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG veröffentlicht (-14 (BStBl I 2018 I S. 589 NWB ZAAAG-80503). Jetzt hat der EuGH entschieden, dass auch § 50d Abs. 3 EstG 2012 nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.