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KSR Nr. 7 vom Seite 7

Kleinunternehmerregelung

Ermittlung der Umsatzgrenze bei Differenzbesteuerung

Peter Mann

§ 19 Abs. 1 UStG sieht vor, dass bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Dies gilt allerdings unter der Bedingung, dass der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat. Außerdem darf der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen. Der Gesetzgeber definiert sehr genau, welche Umsätze für die Ermittlung dieser Grenzen relevant sind. So sind die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b sowie die nach Nr. 11 bis 28 UStG steuerfreien Umsätze nicht einzubeziehen. Das Verhältnis zwischen § 25a UStG und dem maßgeblichen Umsatz nach § 19 UStG hat der Gesetzgeber allerdings nicht eindeutig geklärt. Streitig ist, ob die vereinnahmten Entgelte angesetzt werden müssen oder lediglich die Handelsspanne. Diese Frage hat der BFH nunmehr dem EuGH zwecks Klärung per Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

Ausgangssachverhalt

Kläger in dem Verfahren ist ein Gebrauchtwagenhändler, der für die Streitjahre 2009 und 2010 differenzbesteuerte Geschäfte tätigte. Nach vereinnahmten Entgelten betrugen die Umsätze im Jahr 2009 ca. 27.300 € und im Jahr 2010 ca. 25.100 €. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzs...

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