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KSR Nr. 7 vom Seite 3

Atypisch stille Gesellschaft

Inhaber des Handelsgeschäfts hat eigenes Betriebsvermögen

Prof. Dr. Lars Micker

Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.

Neustrukturierung einer stillen Gesellschaft

In dem vom IV. Senat des BFH entschiedenen Fall stritten Finanzverwaltung und Kläger über die Gewinnwirksamkeit eines bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine GmbH & atypisch still gezahlten sog. Agios. Seit Juni 1997 bestand eine atypisch stille Gesellschaft zwischen einer GmbH und A, B und C. Am schlossen die GmbH, ein schon an dieser beteiligter Gesellschafter C und D einen neuen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft, demzufolge sich C und D mit Wirkung vom als (atypisch) stille Gesellschafter an dem Geschäftsbetrieb der GmbH beteiligen sollten. Dies wurde vertraglich wie folgt strukturiert:

Die GmbH, C und D schlossen einen Vertrag, wobei der zwischen der GmbH und C bestehende Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft durch den neu...

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