BAG Urteil v. - 3 AZR 861/16

Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: Az: 3 Ca 1845/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 129/16 Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 10 Sa 43/22 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin künftig einen Übergangszuschuss sowie eine höhere Betriebsrente zu gewähren hat.

2Der Beklagte - ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die 1954 geborene Klägerin war seit dem zunächst als Tarifmitarbeiterin bei der S AG beschäftigt. Bei dieser galt die zum in Kraft getretene „Vereinbarung zum Übergangszuschuß bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom (im Folgenden GBV 1981). Diese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelungen:

3Nachdem die S AG die GBV 1981 zum gekündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat am die zum in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung zum „Übergangszuschuß bei Pensionierung im Tarifkreis“ (im Folgenden GBV 1983). Danach bleibt es für Mitarbeiter, die bis zum in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung.

4Für die außertariflichen Mitarbeiter galten bei der S AG bis zum die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom . Diese regelten ua.:

5In einem internen Schriftstück der S zum „Wegfall der Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung (Übergangszahlungen) im ÜT-Kreis ab für neue Mitarbeiter“ heißt es ua.:

6Die S AG erteilte ihren Mitarbeitern im August 1996 folgende „Hinweise zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT-Kreis“:

7Nr. 11 der Übersicht über die bisherigen Ruhegehaltsbedingungen und die neuen Regelungen für die Individuellen Pensionszusagen lautet:

8Die Klägerin wechselte zum in den Kreis der außertariflichen Mitarbeiter der S AG. Mit Schreiben vom erhielt sie eine „Individuelle Pensionszusage“. Danach gelten die Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen (im Folgenden IP-Bedingungen 1996), die ua. bestimmen:

9Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum aufgrund eines Betriebsübergangs auf die V GmbH über. Über deren Vermögen wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erteilte der Klägerin am einen Anwartschaftsausweis. In der Anlage zum Anwartschaftsausweis heißt es auszugsweise:

10Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB)“ des Beklagten idF vom regeln ua.:

11Die Klägerin ist weiterhin erwerbstätig. Sie bezieht weder eine gesetzliche Rente noch eine Betriebsrente.

12Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die ersten sechs Monate ab Eintritt in den Altersruhestand ein Übergangszuschuss zu. Insoweit habe sie einen Besitzstand erworben. Jedenfalls könne sie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vom Beklagten verlangen, so behandelt zu werden wie die Mitarbeiter D, R und P. Zudem stehe ihr eine Erhöhung ihrer Betriebsrente und des Übergangszuschusses um 0,5 vH für jeden Monat zu, für den sie seit dem keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen habe bzw. nehme.

13Die Klägerin hat beantragt

14Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf den Klageantrag zu 1. festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss iHv. 20.109,95 Euro zusteht und im Übrigen die Klage abgewiesen. In der Revision verfolgt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung lediglich noch iHv. 26.704,78 Euro brutto sowie die übrigen Anträge weiter. Der Beklagte begehrt mit seiner Revision die vollständige Klageabweisung.

Gründe

16Die beschränkt eingelegte Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Revision des Beklagten ist dagegen erfolgreich. Die Klage ist insgesamt unbegründet.

17I. Die Klägerin hat hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Übergangszuschusses beschränkt Revision eingelegt. Sie hat sich in der Revisionsbegründung nicht mehr gegen eine zeitratierliche Kürzung des Übergangszuschusses dem Grunde nach gewehrt. Ihr Angriff zielt insoweit lediglich noch darauf ab, dass - anders als vom Landesarbeitsgericht vorgenommen - die zeitratierliche Berechnung bezogen auf das 60. Lebensjahr erfolgen soll und bei der Berechnung ein höheres monatliches Entgelt zugrunde zu legen ist (zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl.  - Rn. 21; - 8 AZR 426/14 - Rn. 15; zur konkludenten Revisionsbeschränkung vgl.  - Rn. 15). Damit erwächst die auf die zeitratierliche Kürzung bezogene Abweisung der Klage in Rechtskraft. Schutzwürdige prozessuale Belange des Beklagten sind durch die Revisionsbeschränkung nicht beeinträchtigt.

18II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Übergangszuschusses, noch steht ihr eine Erhöhung der Pension wegen hinausgeschobener Inanspruchnahme zu. Der Feststellungsantrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

191. Der Klageantrag zu 1. bleibt erfolglos.

20a) Der Beklagte ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls einen Übergangszuschuss zu gewähren. Der Klägerin stand bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die V GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) am und damit bei Eintritt des Sicherungsfalls keine Anwartschaft auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses zu.

21aa) Eine Verpflichtung auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses ergibt sich nicht aus Nr. 2 GBV 1983 iVm. der GBV 1981. Zwar ordnet Nr. 2 GBV 1983 an, dass es für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - bis zum ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin begonnen haben, bei der „bisherigen Regelung“ bleibt. Damit haben die Betriebsparteien festgelegt, dass die Regelungen zum Übergangszuschuss in der GBV 1981 weitergelten sollen. Der dadurch in Nr. 2 GBV 1983 angeordnete Besitzstand gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die - anders als die Klägerin - auch bei Eintritt des Versorgungsfalls noch Mitarbeiter des Tarifkreises sind. Das ergibt die Auslegung der GBV 1983 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl.  - Rn. 22 mwN).

22(1) Bereits die Worte „bei Pensionierung“ in der Überschrift und im Eingangssatz der GBV 1983 legen den Schluss nahe, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls zum Tarifkreis gehören muss.

23(2) Für diese Annahme spricht auch, dass die Betriebsparteien in Nr. 2 GBV 1983 auf die „bisherige Regelung“ Bezug genommen und damit die Regelungen der GBV 1981 zum Übergangszuschuss aufrechterhalten haben. Diese galten ausweislich der Überschrift sowie des Eingangssatzes ausschließlich für Arbeitnehmer, die bei ihrer Pensionierung und damit bei Eintritt des Versorgungsfalls Mitarbeiter im Tarifkreis waren.

24(3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Bestimmungen in Nr. 1 Satz 2 und in Nr. 3 bis 3.2 GBV 1983 gestützt. Sie regeln umfassend die Voraussetzungen, unter denen Mitarbeiter einen Anspruch auf Übergangszuschuss erwerben bzw. behalten, wenn sie in das Unternehmen zurückkehren oder von einer Beteiligungsgesellschaft zur S AG überwechseln. Hätten die Betriebsparteien gewollt, dass Mitarbeiter des Tarifkreises einen Anspruch auf Übergangszuschuss nach den Bestimmungen der GBV 1983 behalten, die in den ÜT-Kreis wechseln, hätte es nahegelegen, dass sie auch für diese Personengruppe entsprechende Regelungen treffen.

25bb) Ein Anspruch auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses ergibt sich ebenfalls nicht aus der Individuellen Pensionszusage der Klägerin iVm. den in Bezug genommenen IP-Bedingungen 1996. Die IP-Bedingungen 1996 sehen - anders als die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom  - keine Gewährung von Übergangszuschüssen für die ersten sechs Monate nach der Pensionierung eines Mitarbeiters vor. Zwar regelt Nr. 6.1 IP-Bedingungen 1996 Übergangszahlungen. Hierbei handelt es sich jedoch um Leistungen der Hinterbliebenenversorgung, die im Fall des Todes an den hinterbliebenen Ehepartner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gezahlt werden.

26Etwas anderes folgt auch nicht aus den „Hinweisen zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT-Kreis“ aus August 1996. Das Schreiben wendet sich an Mitarbeiter des ÜT-Kreises mit einem Ruhegehaltsabkommen, die einvernehmlich in die neuen Versorgungsbedingungen mit einer Individuellen Pensionszusage übergeleitet werden sollen. Soweit unter Nr. 11 der tabellarischen Übersicht zu diesem Schreiben darauf hingewiesen wird, dass Ansprüche auf eine sechsmonatige Übergangszahlung nach Pensionierung bei Firmeneintritt vor dem auch nach Überleitung in die neuen Versorgungsbedingungen erhalten bleiben, gilt dies - wie bereits die Überschrift der Rubrik „Ruhegehaltsabkommen (alt)“ zeigt - nur für Mitarbeiter mit einem Ruhegehaltsabkommen. Ein solches Ruhegehaltsabkommen hat die Klägerin jedoch nicht geschlossen.

27cc) Der Klägerin stand bei Eintritt des Sicherungsfalls auch kein Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin auf künftige Zahlung eines Übergangszuschusses aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

28(1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl.  - Rn. 23 mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ansprüche herleiten (vgl.  - Rn. 24 f. mwN).

29(2) Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag der Klägerin zu drei Mitarbeitern des ÜT-Kreises legt schon nicht nahe, dass die Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Gruppe von Arbeitnehmern gebildet hat, denen sie einen Übergangszuschuss gezahlt hat. Das Vorbringen der Klägerin lässt auch nicht erkennen, dass sie sich mit den genannten Mitarbeitern D, R und P in einer vergleichbaren Lage befindet. Dagegen spricht, dass der Mitarbeiter D bereits im Jahr 1980 in den ÜT-Kreis aufgenommen wurde und mit der S AG ein Ruhegehaltsabkommen geschlossen hatte, für das die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom galten. Danach waren ihm gemäß Nr. 6.1 dieser Bedingungen auch als ÜT-Mitarbeiter Übergangszahlungen für die ersten sechs Monate nach der Pensionierung zugesagt worden. Die Darlegungen der Klägerin zu dem Mitarbeiter R belegen ebenfalls nicht, dass dieser sich mit ihr in einer vergleichbaren Lage befindet. Er ist im Jahr 1984 in den ÜT-Kreis gewechselt. Dies spricht dafür, dass er - wie der Mitarbeiter D - ein Ruhegehaltsabkommen mit der S AG vereinbart hat. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, der im Juni 1997 in den ÜT-Kreis gewechselte Mitarbeiter P erhalte einen Übergangszuschuss, obwohl er nach der Individuellen Pensionszusage iVm. den IP-Bedingungen 1996 keinen Anspruch hierauf hätte, handelte es sich insoweit um die Begünstigung eines einzelnen Mitarbeiters, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht mit Erfolg berufen kann.

30dd) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf künftige Gewährung des Übergangszuschusses aufgrund einer durch Schreiben vom erteilten Gesamtzusage erworben.

31(1) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl.  - Rn. 16 mwN, BAGE 146, 284).

32(2) Danach hat die S AG keine Gesamtzusage zugunsten der Klägerin erteilt. In dem Schreiben vom ist zwar festgehalten, wie ua. gegenüber Mitarbeitern verfahren werden soll, die ab dem zu AT-Angestellten ernannt werden und als Tarifangestellte einen Besitzstand auf Zahlung eines Übergangszuschusses erworben haben. Eine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Mitarbeiter ist aber weder von der Klägerin vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Selbst wenn der Inhalt des Schreibens den Beschäftigten allgemein bekannt war, reichte dies nicht aus, den für ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot erforderlichen Zugang einer solchen Willenserklärung bei den begünstigten Arbeitnehmern zu ersetzen (vgl.  - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 105, 212).

33ee) Ob der Klägerin bei Eintritt des Sicherungsfalls ein künftiger Anspruch auf den begehrten Übergangszuschuss gegen die Insolvenzschuldnerin zustand, weil sich aufgrund einer in dem Schreiben vom enthaltenen internen Arbeitsanweisung eine betriebliche Übung bei dieser oder deren Rechtsvorgängerin - der S AG - gebildet hatte, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und deshalb vom Senat nicht zu entscheiden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

34b) Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen versicherungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung künftig einen Übergangszuschuss zu gewähren. Dabei kann die Reichweite von § 179 Abs. 2 und § 177 Abs. 1 VAG und ihrer Vorgängerregelungen in § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 des bis zum geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes - aus denen sich allenfalls ein Anspruch der Klägerin herleiten ließe - dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat der Beklagte keine für eine Gleichbehandlung erforderliche allgemeine Regel aufgestellt, wonach bei einem Wechsel von Mitarbeitern aus dem Tarifkreis in den ÜT-Kreis immer dann ein Übergangszuschuss gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem begonnen hat. Der Beklagte hat zwar behauptet, er habe zunächst die Auffassung vertreten, dass die Mitarbeiter D, R und P Übergangszuschüsse beanspruchen könnten. Allerdings hat er auch vorgetragen, dass er nach einer Überprüfung der Rechtslage und der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom seine Praxis geändert habe. Lediglich im Fall des Mitarbeiters Sp sei aus prozesstaktischen Gründen ein gerichtlicher Vergleich auf Leistung des Übergangszuschusses geschlossen worden. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten.

352. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Pension nach § 4 Nr. 2a Buchst. c AIB, weil sie diese erst nach ihrem 60. Lebensjahr in Anspruch nimmt.

36a) Die Revision ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die Berufung unzulässig ist. Die Berufungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

37aa) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (vgl.  - Rn. 11 mwN).

38bb) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl.  - Rn. 12 f. mwN).

39cc) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe bereits die Voraussetzungen für den Bezug ihrer Pension, also das Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit nach Nr. 2.1 Abs. 3 IP-Bedingungen 1996 nicht dargelegt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin hinreichend auseinander. Sie trägt vor, es komme nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Pension vorliegen. Die Berufung zeigt damit einen vermeintlichen Rechtsfehler des Arbeitsgerichts auf und lässt die Richtung ihres Angriffs hinreichend deutlich erkennen.

40b) Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente nach § 4 Nr. 2a Buchst. c AIB. Dies folgt aus § 4 Nr. 2a Eingangssatz AIB iVm. Nr. 5.1 IP-Bedingungen 1996. Nach § 4 Nr. 2a Eingangssatz iVm. § 4 Nr. 2a Buchst. c AIB erhöht sich das Altersruhegeld bei einer hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0,5 vH für jeden Monat des späteren Leistungsbeginns nur, wenn die Versorgungsregelung des Versicherungsnehmers keine Bestimmungen über die Voraussetzungen bzw. die Höhe eines vorgezogenen oder hinausgeschobenen Altersruhegeldes enthält. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Das ergibt die Auslegung der in der IP-Zusage der Klägerin in Bezug genommenen IP-Bedingungen 1996.

41aa) Die IP-Bedingungen 1996 enthalten als einseitig von der S AG - der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl.  - Rn. 16 mwN).

42bb) Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 1 IP-Bedingungen 1996 enthält eine eigenständige Regelung ua. über die Höhe eines hinausgeschobenen Altersruhegeldes. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vertragsbedingung. Die Formulierung „wird … ein mit Alter 60 erreichbarer individueller Pensionsbetrag zugesagt“ zeigt, dass die Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres einen Festbetrag erhalten, der sich durch die Weiterarbeit nach dem 60. Lebensjahr nicht mehr erhöht. Dieses Verständnis wird durch Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 IP-Bedingungen 1996 gestützt. Danach hängt der nach Nr. 5.1 ermittelte Pensionsbetrag gerade nicht von der Dienstzeit, sondern vom Lebensalter bei Eintritt des Versorgungsfalls ab. Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich, dass Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 2 IP-Bedingungen 1996 zwar eine Absenkung des Pensionsbetrags um 2,5 vH für jedes nicht vollendete Lebensjahr regelt, das bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlt, wenn der Versorgungsfall vor Erreichen dieser Altersgrenze eintritt. Eine Bestimmung über die Anhebung des Betrags bei einer Weiterarbeit über das 60. Lebensjahr hinaus, wurde hingegen nicht getroffen.

433. Der Klageantrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. stattgegeben wird. Für ein solches Verständnis spricht bereits, dass die Klägerin die begehrte Erhöhung nur verlangen kann, wenn der Beklagte ihr im Versorgungsfall einen Übergangszuschuss zahlen muss. Unschädlich ist, dass die Klägerin das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung ihres Antrags zum Ausdruck gebracht hat. Dies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl.  - Rn. 46 mwN).

44III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR861.16.0

Fundstelle(n):
WAAAG-87503