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NWB Nr. 28 vom Seite 2063

Kindergeld: „erstmalige Berufsausbildung“

Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt

Wann ist eine „erstmalige Berufsausbildung“ i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen?

Sachverhalt:

In [i]FG Münster, Urteil v. 14.5.2018 - 13 K 1161/17 Kg NWB GAAAG-87488 einem vom entschiedenen Fall (13 K 1161/17 Kg NWB GAAAG-87488) absolvierte der Sohn der Klägerin eine Ausbildung als Bankkaufmann. Vier Monate später nahm er bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit für die Bank den „Studiengang Sparkassenfachwirt“ auf. Nach den Zulassungsbedingungen musste der Bewerber nach abgeschlossener Ausbildung zum Bankkaufmann keine weitere Berufspraxis vorweisen, allerdings bei einem Sparkassen-Unternehmen beschäftigt sein. – Die Familienkasse meinte, wegen dieser Beschäftigung liege keine erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vor. Sie sah in der Ausbildung zum Bankkaufmann eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung, so dass sie für die Zeit des Studiengangs eine Kindergeldfestsetzung ablehnte.

Problemlösung:

Das Finanzgericht [i]Sachlicher und zeitlicher Zusammenhanggab der Klage statt. Nach der Rechtsprechung kann bei einer mehraktigen Ausbildung ein nachfolgender Berufsabschluss Teil der Erstausbildung sein, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen ...BStBl 2017 II S. 278BStBl 2016 II S. 615

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