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13.06.2018 , NWB 27/2018 S. 1950

Brückenteilzeit | Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 46 Beschäftigten können künftig zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird allerdings eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigte nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.

Anmerkung:

Bisher sieht das Teilzeitrecht den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgestellt, der einen neuen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit in Arbeitsverhältnissen, die bereits länger als sechs Monate bestehen, enthält. Die Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft. Die Teilzeitphase muss zwischen eine...

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