Online-Nachricht - Dienstag, 26.06.2018

Gesetzgebung | Jahressteuergesetz 2018 (BMF)

Das BMF hat am den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 veröffentlicht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen.

Hierzu gehören

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

  • Gewährleistung der einheitlichen steuerlichen Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen durch § 3 Absatz 13 bis 15 - neu - UStG

  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e - neu -UStG): Durch § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist. § 25e - neu - UStG regelt die Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist.

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften: Ersatzlose Aufhebung des § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG) für den vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015 (§ 34 Absatz 6 Satz 1 - neu - KStG)

  • Neufassung des § 21 KStG zu den Beitragsrückerstattungen und den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen

  • Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltung unter Zuhilfenahme steuerbegünstigter Anleger, § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG

  • Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulageantrag (§ 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d EStG)

  • Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG

  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z.B. in § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage sowie Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)

  • Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

  • Folgeänderungen zu weiteren Gesetzesänderungen, z.B. zum Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetz (§ 3 Nummer 36 EStG, § 3 Nummer 20 Buchstabe c GewStG)

Hinweis:

Den Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: ) können Sie hier herunterladen.

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Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-87166