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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3929/15 F EFG 2018 S. 1113 Nr. 13

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15a Abs. 1a, EStG § 15a Abs. 2, EStG § 15a Abs. 4 Satz 1

Feststellung des verrechenbaren Verlustes – Übernahme eines negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines Kommanditanteils

Leitsatz

  1. Ein bei dem Erwerb eines Kommanditanteils übernommenes – nicht durch die anteiligen stillen Reserven abgedecktes - negatives Kapitalkonto ist nicht in einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz zu passivieren, sondern durch einen Merkposten außerhalb der Bilanz bis zur Verrechnung mit künftigen Gewinnanteilen zu erfassen (vgl. , BStBl II 1995, 246).

  2. Ist ein solcher Merkposten bei der Übernahme des Kommanditanteils nicht gebildet und in bestandskräftigen Veranlagungsjahren nicht mit entsprechenden Gewinnanteilen verrechnet worden, kann er in einem nachfolgenden Verlustjahr nicht zu einer Verminderung der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG führen.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 6
DStRE 2019 S. 476 Nr. 8
DStZ 2018 S. 518 Nr. 15
EFG 2018 S. 1113 Nr. 13
KÖSDI 2018 S. 20858 Nr. 8
FAAAG-87056

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.04.2018 - 10 K 3929/15 F

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