Feststellung des verrechenbaren Verlustes – Übernahme eines
negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines Kommanditanteils
Leitsatz
Ein bei dem Erwerb eines Kommanditanteils übernommenes – nicht durch die anteiligen stillen Reserven abgedecktes - negatives
Kapitalkonto ist nicht in einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz zu passivieren, sondern durch einen Merkposten außerhalb der
Bilanz bis zur Verrechnung mit künftigen Gewinnanteilen zu erfassen (vgl. , BStBl II
1995, 246).
Ist ein solcher Merkposten bei der Übernahme des Kommanditanteils nicht gebildet und in bestandskräftigen Veranlagungsjahren
nicht mit entsprechenden Gewinnanteilen verrechnet worden, kann er in einem nachfolgenden Verlustjahr nicht zu einer Verminderung
der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG führen.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 6 DStRE 2019 S. 476 Nr. 8 DStZ 2018 S. 518 Nr. 15 EFG 2018 S. 1113 Nr. 13 KÖSDI 2018 S. 20858 Nr. 8 FAAAG-87056
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 17.04.2018 - 10 K 3929/15 F
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