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OLG München 01.12.2017 34 SchH 12/17, NWB 26/2018 S. 1878

GbR | Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag

Fehlen Vereinbarungen über das schiedsrichterliche Verfahren, gelten die gesetzlichen Regeln. Auf die Mindestanforderungen, die Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen erfüllen müssen, um auch Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfassen, kommt es nicht unmittelbar an, wenn mit der beabsichtigten Schiedsklage weder die Anfechtbarkeit noch die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen [i]Bisle, NWB 41/2017 S. 3150geltend gemacht werden sollen.

Anmerkung:

Vorliegend waren die Beteiligten alleinige GbR-Gesellschafter und gerieten nach Ausscheiden des Antragstellers über die Auseinandersetzung der Gesellschaft in Streit, in dessen Verlauf der Antragsgegner die vereinbarte Schiedsklausel unter Hinweis auf die Rechtsprechung des ) für unwirksam hielt. Nach Auffassung des OLG München hat selbst eine als wirksame Basis für Beschlussmängelstreitigkeiten ungeeignete Schiedsklausel nicht ohne Weiteres die vollständige Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit ihre Ungültigkeit zur Folge.

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