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BFH 08.05.2018 VIII B 124/17, NWB 26/2018 S. 1876

Finanzgerichtsordnung | Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die (BStBl 2003 I S. 240), v.  (BStBl 2017 I S. 741) und v.  (BStBl 2018 I S. 588) dürfen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsgewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem erlassen wurden, gem. § 163 AO im Billigkeitsweg steuerfrei zu stellen ist, im finanzgerichtlichen Klage- und Revisionsverfahren nicht beachtet werden. (2) Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben in BStBl 2003 I S. 240) einen Teilerlass der Steuer gem. § 163 AO gewährt hat und der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht darüber streitet, ob dieses die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend beachtet hat.

Anmerkung:

Nachdem bereits der X. Senat des ...BStBl 2017 II S. 393

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