Online-Nachricht - Mittwoch, 20.06.2018

Einkommensteuer | Übertragung von verrechenbaren Verlusten (BFH)

Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG). Er mindert nach § 15a Abs. 2 EStG a.F. bzw. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG n.F. die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war neben ihrem Ehemann Kommanditistin einer GmbH und Co KG. Zum schenkte ihr Ehemann ihr einen Teil seines Kommanditanteils. In dem Schenkungsvertrag hieß es u.a.: "Das für den Schenker geführte Privatkonto verbleibt dem Schenker und wird von diesem/für diesen unverändert fortgeführt." Auf diesem "Privatkonto" wurden Entnahmen, Einlagen, Gewinn/Verluste verbucht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Übertragung der verrechenbaren Verluste auf die Klägerin nicht stattgefunden habe, da die Ursache für die verrechenbaren Verluste in Gestalt des negativen Kapitalkontos laut "Schenkungsvertrag" nicht mit übertragen worden sei. Das hier nicht mit übertragene Kapitalkonto sei aufgrund seiner zivilrechtlichen Ausgestaltung ein Eigenkapitalkonto i.S. von § 15a EStG. Es liege daher keine vollständige Übertragung des anteiligen Kommanditkapitals vor.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung geht ein verrechenbarer Verlust i.S. des § 15a EStG auf den Übernehmer der Beteiligung an einer KG über, wenn jener durch diesen Verlust künftig wirtschaftlich belastet wird.

  • Die Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG beim Übernehmer des Kommanditanteils hängt allein davon ab, ob das (zukünftige) Gewinnbezugsrecht (Anspruch auf künftige anteilige Zuteilung des Gewinns) auf ihn übergegangen ist.

  • Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird.

  • Wendet der Kommanditist dem Übernehmer lediglich einen Teil seiner Beteiligung zu, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über (so im Ergebnis auch Schmidt/Wacker EStG, § 15a Rz 106).

  • Denn insoweit trägt der Übernehmer künftig (anteilsmäßig) eine wirtschaftliche Belastung, wenn das entsprechende Gewinnbezugsrecht auf ihn übergegangen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-86787