BFH Beschluss v. - I B 122/01

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese GbR ist durch Umwandlung einer GmbH (X-GmbH) entstanden (Umwandlungsbeschluss vom ), an deren Stammkapital die Kläger jeweils zu 50 v.H. beteiligt und deren Geschäftsführer sie waren. Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der X-GmbH an die Kläger auf nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verträgen beruhten und deshalb steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu würdigen sind.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) u.a. fest, dass die X-GmbH in den Bilanzen für die Streitjahre (1994 und 1995) Verbindlichkeiten passiviert hatte, die sich auf Vergütungen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bezogen. Dem liegen nach Angaben der Kläger drei vom datierende Vereinbarungen zu Grunde, durch die die Klägerin der X-GmbH jeweils einen PKW gegen einen Mietzins in Höhe der jeweiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) überlassen hatte. Die Klägerin hatte der X-GmbH den Mietzins für das Jahr 1994 im September 1995 und für 1995 am in Rechnung gestellt. Zahlungen hierauf sind während der Streitjahre nicht erfolgt.

Ferner ergab die Außenprüfung, dass die vertraglich vereinbarten Geschäftsführergehälter nur teilweise und unregelmäßig ausgezahlt worden waren. Nach den ursprünglichen Anstellungsverträgen hatten beide Kläger Anspruch auf monatliche Bruttogehälter in Höhe von 5 000 DM sowie auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 5 000 DM. Diese Ansprüche waren in Nachträgen zu den Anstellungsverträgen, die jeweils vom datierten, auf 2 000 DM monatlich gekürzt worden. Außerdem war in den Nachträgen vereinbart, ”dass die Zahlung des monatlichen Gehaltes ausgesetzt wird, wenn die…GmbH aus Liquiditätsgründen nicht in der Lage ist, das Gehalt zu zahlen"; falls Forderungen der X-GmbH gegenüber dem jeweiligen Geschäftsführer bestanden, sollten rückständige Gehälter hiergegen aufgerechnet werden. Die Buchführung der X-GmbH wies nach den Feststellungen des FA im Sachkonto monatliche Bruttogehälter in Höhe von 2 000 DM aus; im Lohnkonto waren teilweise 2 000 DM und teilweise 10 000 DM verbucht, wobei der letztgenannte Betrag jeweils später auf 2 000 DM korrigiert worden war. Die Gehälter für Januar bis November 1994 waren ausweislich der Buchführung der X-GmbH nicht ausgezahlt, sondern zunächst als Verbindlichkeiten gebucht und zum mit Darlehensforderungen der X-GmbH gegen ihre Gesellschafter verrechnet worden. Schließlich waren die Gutschriften nicht jeweils bis zum 3. des Folgemonats erfolgt.

Auf Grund dieser Feststellungen nahm das FA an, dass es sowohl für die Zahlungen an die Klägerin als auch hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge an vorab getroffenen, klaren und vereinbarungsgemäß durchgeführten Abreden fehlte. Es setzte daher in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre vGA in Höhe der betreffenden Beträge an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben keine Gründe für eine Zulassung der Revision dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen der betreffenden Voraussetzung vom Beschwerdeführer dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Anderenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die Kläger haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Hierzu hätten sie vortragen müssen, dass im Streitfall eine abstrakte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das ist nicht geschehen.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht insbesondere der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum ”Oder-Konto” bei Ehegatten (, BStBl II 1996, 34) nicht aus. Diese Entscheidung ist zum einen schon deshalb nicht unmittelbar einschlägig, weil sie ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten betrifft, während hier die Beziehung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern in Rede steht. Zum anderen lässt der Vortrag der Kläger nicht erkennen, dass es im Streitfall um eine Situation geht, die mit der vom BVerfG beurteilten vergleichbar ist.

Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft ein Arbeitsverhältnis, das nicht nur ernstlich vereinbart und —zumindest im Kern— tatsächlich durchgeführt worden war, sondern auch nach dem Inhalt des Vereinbarten einem Fremdvergleich standhielt. Vor diesem Hintergrund durfte nach Ansicht des BVerfG nicht ein nachrangiger Punkt der formellen Abwicklung zum Anlass genommen werden, dem Arbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen (ebenso zur vGA schon Senatsurteil vom I R 110/83, BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301). Demgegenüber sind im Streitfall Vereinbarungen zu beurteilen, die nach der Würdigung des FG in zentralen Bereichen vom Fremdüblichen abweichen. Dabei geht es vor allem um die Fälligkeit der Geschäftsführergehälter, die ausweislich des angefochtenen Urteils davon abhängig gemacht wurde, dass die X-GmbH über die notwendige Liquidität verfügte. Wenn das FG daraus abgeleitet hat, dass sich ein Fremdgeschäftsführer auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen hätte und dass deshalb die Vereinbarungen insgesamt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, so wird hierdurch der Anwendungsbereich der vom BVerfG getroffenen Entscheidung nicht berührt.

b) Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die ”Gehaltszahlung” einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich als vGA anzusehen ist, wenn nach dem maßgeblichen Anstellungsvertrag die Zahlungen nur bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft erfolgen sollen (Senatsurteil vom I R 99/87 BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454). In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wie ein fremder Dritter um des Entgelts willen gearbeitet, sondern seine Geschäftsführungsleistungen als Gesellschafterbeiträge erbracht hat (vgl. , BFHE 156, 452, BStBl II 1989, 633, vom I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545, 548; Senatsbeschluss vom I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Anm. 120 a, m.w.N.). Angesichts dessen hätten sich die Kläger mit der genannten Senatsrechtsprechung auseinander setzen und vortragen müssen, weshalb sich trotz dieser Rechtsprechung im Streitfall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Das ist nicht geschehen, so dass die Beschwerdebegründung in diesem Punkt dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht wird.

3. Hinsichtlich der Vergütungen für die Überlassung von Fahrzeugen gelten die vorstehend dargestellten Überlegungen entsprechend. Zugleich ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass das FG nicht in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise von der Rechtsprechung des BVerfG abgewichen ist. Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 349
BFH/NV 2003 S. 349 Nr. 3
HAAAA-69852