Online-Nachricht - Dienstag, 26.06.2018

Einkommensteuer | Zufluss von Arbeitslohn bei Tankgutscheinen (FG)

Werden dem AN Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist ihm der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine "pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 Euro einlösen" darf (; rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin wandte ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren für besondere Leistungen jährlich einmalig auf freiwilliger Basis mehrere Tankgutscheine jeweils im Wert von Euro 44 (Tankkarten) zu, die nicht personengebunden waren und die keine technische Beschränkung zur Einlösung zu bestimmten Zeitpunkten enthielten. In einem Merkblatt zur Einlösung der Gutscheine hieß es: "Vorteil hierbei ist, dass diese Tankgutscheine monatlich bis zu einem Betrag von 44 Euro sozialversicherungsfrei und steuerfrei sind. Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des einzulösenden Tankgutscheines pro Monat 44 Euro nicht überschreitet, da sonst die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit entfällt. …Sie dürfen pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 Euro einlösen".

Die Arbeitnehmer waren ferner angewiesen, die bei der Betankung der Privatfahrzeuge erhaltenen Quittungen mit Namen bis spätestens zum Monatsletzten bei der Klägerin einzureichen. Der Beleg diene als Nachweis, dass der Arbeitnehmer nur einmal im Monat für den Gesamtbetrag von 44 Euro getankt habe.

Das FA forderte für die VZ 2012 bis 2014 Lohnsteuer nach, da die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des Sächsischen FG weiter aus:

  • Vorliegend überstiegen die den Arbeitnehmern der Klägerin zugewandten Sachbezüge die in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG festgelegte Grenze, da die Tankgutscheine für mehrere Monate den Arbeitnehmern der Klägerin bereits bei Hingabe zugeflossen sind und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle.

  • Die Klägerin hatte nach Übergabe der Gutscheine rechtlich keinen Einfluss, wie der Gutschein verwendet wird, insbesondere wann er eingelöst wird. Die Tankkarten enthielten auch keine technischen Vorrichtungen, die eine Einlösung der Gutscheine nur zu bestimmten Zeitpunkten erlaubten.

  • Die Erlangung der Verfügungsmacht bei Hingabe der Gutscheine wird auch nicht durch die Hinweise über die Einlösung der Gutscheine infrage gestellt: Die Klägerin hat die begünstigten Arbeitnehmer nicht arbeitsrechtlich verpflichtet, nur einen Gutschein monatlich einzulösen. Die Arbeitnehmer hatten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen, wenn sie von der empfohlenen Verfahrensweise abwichen, sie hätten lediglich die steuerlichen Konsequenzen hieraus zu tragen gehabt.

  • Dies hindert einen Zufluss nicht, sondern stellt eine Verwendung des zugewandten Vorteils dar. Ob arbeitsrechtlich drohende Sanktionen der Annahme eines Zuflusses entgegenstünden, bedarf daher hier keiner Entscheidung.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktualisiert am : Revision wurde nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-86349