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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1056/15 EFG 2018 S. 1378 Nr. 16

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 3

Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen bei Aktivtausch

Leitsatz

Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahren zuzurechnen war (sog. junges Verwaltungsvermögen), liegt nicht nur dann vor, wenn es zuvor eingelegt wurde, sondern auch dann, wenn das Verwaltungsvermögen aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (sogen. Aktivtausch).

Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall - Umschichtung eines Wertpapierdepots - keine Missbrauchsgefahr vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 10
DStRE 2019 S. 620 Nr. 10
EFG 2018 S. 1378 Nr. 16
ErbStB 2018 S. 263 Nr. 9
GStB 2018 S. 386 Nr. 11
VAAAG-86284

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2018 - 2 K 1056/15

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