Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage:
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Umsatzsteuer-Nachschau und
an den Übergang zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Leitsatz
1. Eine Feststellungsklage
ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Verwaltungsakt
noch nicht erledigt ist, denn dann muss eine Anfechtungsklage gem.
§ 41 Abs. 2 FGO erhoben werden. Erledigt sich im laufenden Klageverfahren
der Verwaltungsakt, kann aus der unzulässigen Feststellungsklage
keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden.
2. Eine Umsatzsteuer-Nachschau
gem. § 27b Abs. 1 UStG kann auch zur Feststellung genutzt werden,
welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung
ist ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere
und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch
möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige
könnte Umsatzsteuern hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung
darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht
bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau
darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem
Strafverfahren benutzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2018 S. 1034 DStR 2019 S. 12 Nr. 9 DStRE 2019 S. 307 Nr. 5 EFG 2018 S. 1146 Nr. 13 PStR 2018 S. 194 Nr. 8 RAAAG-86281
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.04.2018 - 6 K 44/17
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