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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 38/17 EFG 2018 S. 1118 Nr. 13

Gesetze: FGO § 46, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, AO § 363 Abs. 2

Prozessrechtliche Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung - Frist für die verwaltungsinterne Umsetzung einer vom EuGH entschiedenen Rechtsfrage

Leitsatz

1. Erklärt die Klägerseite einseitig den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, beschränkt sich der Rechtsstreit bei Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens auf die Erledigungsfrage.

2. Beantragt die Klägerseite bezüglich eines ruhenden Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO, das Einspruchsverfahren fortzuführen, ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagtenseite dem Antrag nicht nachkommt.

3. Für die verwaltungsinterne Umsetzung einer vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Rechtsfrage ist der Verwaltung grundsätzlich lediglich eine Frist von drei Monaten einzuräumen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1118 Nr. 13
KAAAG-86279

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2018 - 4 K 38/17

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