Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte
über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten
Leitsatz
1. Gegen verbindliche Zolltarifauskünfte
ist seit dem Inkrafttreten des UZK der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung statthaft. Einer vorläufigen Einreihung einer Ware in
die begehrte Tarifposition mittels einstweiliger Anordnung steht
die Subsidiarität eines solchen Antrags nach § 114 Abs. 5 FGO entgegen.
2. Es liegt keine Zubereitung
zum Herstellen von Suppen oder Brühen der Position 2104 KN vor,
sondern eine Warenzusammenstellung, wenn die einzelnen Erzeugnisse
separat verpackt nebeneinanderliegen und nicht miteinander vermischt
sind.
3. Trotz begründeter Zweifel
an der Rechtmäßigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften ist
keine Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, wenn die Zweifel auf
Zweifeln an der Gültigkeit einer Einreihungsverordnung beruhen und
die vom EUGH für diesen Fall aufgestellten besonderen Voraussetzungen
einer Eilrechtsschutzgewährung nicht erfüllt sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAG-86276
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.04.2018 - 4 V 194/16
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