Gewerbliche Vermietung von drei Ferienwohnungen einer Grundstücksgemeinschaft in einer Ferienwohnanlage bei Zwischenschaltung
eines gewerblichen Vermittlers als Stellvertreter der Vermieterin
Leitsatz
1. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt zwar nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter
einer Ferienwohnung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
2. Auch die Vermietung von nur einer Ferienwohnung kann aber dann als gewerblich angesehen werden, wenn diese in einem Feriengebiet
im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige
Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind.
3. Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn
die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben
wird und sie hotelmäßig (mit hotelmäßigen Zusatzleistungen) angeboten werden.
4. Die gewerblichen Aktivitäten des Vermittlers (z.B. Werbung, Angebot von drei in einer Ferienwohnanlage belegenen Ferienwohnungen
über Online-Portale als „Hotelzimmer mit Frühstück”, Organisation der Schlüsselübergabe an die Mieter, Abschluss der Mietverträge
im eigenen Namen, Betreuung der Mieter vor Ort) sind dem Vermieter auch dann als eigenes gewerbliches Angebot bzw. als eigene
gewerbliche Vermietung zuzurechnen, wenn der Vermieter (hier: eine Grundstücksgemeinschaft) nicht (z.B. durch eine Beteiligung)
mit dem Vermittler verbunden ist und der Vermieter selbst nicht gegenüber den Mietern in Erscheinung getreten ist, sondern
der Vermittler als Stellvertreter des Vermieters die Mietverträge mit den Feriengästen geschlossen hat, wenn also den Feriengästen
der Name des Eigentümers der Ferienwohnungen unbekannt geblieben ist.
Fundstelle(n): NWB-EV 2018 S. 225 Nr. 7 XAAAG-86266
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.12.2017 - 3 K 342/15
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