Online-Nachricht - Freitag, 15.06.2018

Umsatzsteuer | Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule (FG)

Die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz als gemeinnützige Leistung (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 16/18).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Hochschule, schloss mit Y einen Werkvertrag zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie ab. Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen rechnete sie teilweise mit dem ermäßigten Steuersatz ab. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Münster u.a. weiter aus:

  • Der Betrieb gewerblicher Art Auftragsforschung ist nicht als gemeinnützig anzuerkennen.

  • Für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit ist aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den Betrieb gewerblicher Art abzustellen.

  • Dieser finanziert sich allerdings nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne von § 68 Nr. 9 AO, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit.

  • Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin nicht vor, da diese sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz NRW finanziert.

  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung widerspricht auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bzw. der in den Streitjahren noch gültigen 6. EG-Richtlinie), wonach nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind, begünstigt sind.

  • Mit ihrem insoweit maßgeblichen unternehmerischen Bereich erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen jedoch nicht.

  • Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewährt, ist unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

  • Schließlich stellt die Auftragsforschung auch keinen Zweckbetrieb dar, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, den verfolgten Zweck - Förderung der Wissenschaft und Forschung - nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen zu können.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem Az. V R 16/18 anhängig. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster online sowie Newsletter 6/2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-86230