Online-Nachricht - Donnerstag, 14.06.2018

Einkommensteuer | Verwertung von Pfandflaschen (OFD)

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Einschätzung der Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen durch steuerbegünstigte Einrichtungen in diversen Fallkonstellationen Stellung genommen ().

Die beurteilten Sachverhalte:

  1. Der Kunde wirft in der Pfandannahmestelle von Super-Märkten, etc. die Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) einer steuerbegünstigten Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Spendenbons ein und erhält den Pfandbetrag.

  2. Wie 1, der Pfandbon wird allerdings nicht ausgedruckt. Die Spende des Pfanderlöses erfolgt durch die Betätigung eines dafür vorgesehen Knopfes am Pfandautomaten. Der Spendenbetrag fließt dann automatisch an die steuerbegünstigte Organisation. Der Kunde erhält im Anschluss einen ausgedruckten „Spendenbon”.

  3. Privatpersonen stellen Sammelbehältnisse für Pfandflaschen auf Festivals, Schulen und sonstigen Orten auf, an denen sich in der Regel viele Menschen aufhalten. Dabei soll das Sammelbehältnis darauf aufmerksam machen, dass der Pfanderlös bspw. an UNICEF gespendet und dort für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Behälter werden von den aufstellenden Personen geleert, die Pfandflaschen eingelöst und der Betrag an die steuerbegünstigte Einrichtung überwiesen.

  4. Die steuerbegünstigte Organisation stellt selbst - auf öffentlichem Grund - für jedermann frei zugängliche Sammelbehälter auf, in die die Pfandflaschen eingeworfen werden können. Die Behälter sind mit dem Hinweis gekennzeichnet, dass der Pfanderlös zur Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke der Organisation bestimmt ist. Mitarbeiter der Organisation übernehmen die Leerung.

  5. Die von den Organisationen aufgestellten Sammelbehälter befinden sich in Abwandlung zu Fall 4 auf Firmengeländen. Der Kreis der Benutzer dieser Sammeltonnen beschränkt sich auf Firmenangehörige oder Kunden. Die Organisation stellt den entsprechenden Behälter (teilweise gegen ein gesondertes Entgelt) den Firmen zur Verfügung und leert sie in regelmäßigen Abständen.

  6. In Flughafengebäuden werden Sammelbehälter vor den Bereich der Sicherheitskontrolle platziert, damit die Passagiere die mitgebrachten, jedoch im Sicherheitsbereich nicht erlaubten Flaschen und Flüssigkeitsbehältnisse aller Art abgeben können. Die Organisation übernimmt dabei das Aufstellen und die regelmäßige Leerung der Behälter.

  7. Mitglieder steuerbegünstigter Organisationen holen bei Privatpersonen auf deren Veranlassung größere Mengen an Pfandgut kostenlos ab (bspw. nach einer Privat-Party) und lösen die Pfandflaschen in den jeweiligen Märkten ein. Die Privatperson gibt dabei als Zuwendender über ein Online-Formular an, an welcher der vorher zeitlich festgelegten Sammeltouren er teilnehmen möchte und wie viel Pfandgut er wo zur Verfügung stellt. Ein individuelles Wunschdatum kann sich der Spender nicht aussuchen.

Hinweis:

Den Volltext der Verfügung können Sie aufrufen.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-86100