Online-Nachricht - Mittwoch, 13.06.2018

Zweitwohnungssteuer | Unzulässige Datenerhebung durch die Stadt Görlitz (OVG)

Das Studentenwerk Dresden ist nicht verpflichtet, der Stadt Görlitz als Steuerbehörde für Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer die Namen der Studierenden mitzuteilen, die in Studentenwohnheimen in Görlitz ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet haben (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. - 4 A 580/15).

Sachverhalt: Die beklagte Stadt Görlitz erhebt auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer. Diese sieht - anders als etwa für Altenwohnheime - keine Ausnahme von der Steuerpflicht für Zimmer in Studentenwohnheimen vor. Um überprüfen zu können, ob Wohnzimmer von Studierenden als "Zweitwohnung" genutzt werden, verpflichtete die Beklagte das Studentenwerk Dresden als Betreiber von Studentenwohnheimen im Stadtgebiet Görlitz, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen. Das Studentenwerk verweigerte die Auskunft.

Zu Recht, wie das Sächsische OVG in zweiter Instanz entschied:

  • Eine Verpflichtung des Studentenwerks Dresden, der Stadt Görlitz die Namen der Mieter in den Studentenwohnheimen zum Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu übermitteln, besteht nicht.

  • Als Steuerpflichtige kommen nur die Mieter eines Wohnheimzimmers in Betracht, die in Görlitz eine Nebenwohnung innehaben, wogegen die Stadt Görlitz die Namen aller Mieter angefordert hat.

  • Die Übermittlung der Daten der in Görlitz mit Hauptwohnung gemeldeten Studierenden verstößt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, so dass der Kläger diese gar nicht übermitteln darf.

  • Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt wirksam ist.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, gegen diese Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

Quelle: Sächsisches OVG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-86065