Online-Nachricht - Mittwoch, 13.06.2018

Einkommensteuer | Nachträgliche Werbungskosten und Abgeltungsteuer (BFH)

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind. Aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an , BStBl II 2015, 387 sowie v. - VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 20 Absatz 3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768), ist erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG VZ 2010).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Kläger Schuldzinsen, die auf eine untergegangene Beteiligung entfallen, nach Einführung der Abgeltungsteuer noch als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung abziehen können.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung einer Beteiligung entfallen, können ab dem VZ 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

  • Etwas anderes folgt nicht aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG a.F. Die Regelung ist ausweislich seines Zwecks, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG zu bestimmen, nur darauf bezogen, die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten über die Stichtagsregelung voneinander abzugrenzen.

  • Somit findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des FG - auch dann Anwendung, wenn nach dem getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind (BFH-Urteil, v. - VIII R 34/13; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. , BStBl II 2010, 787 sowie VIII R 36/07; , BStBl II 2014, 251).

  • Die von den Klägern vertretene Auffassung würde darüber hinaus zu Ungleichbehandlungen und Systembrüchen führen. Steuerpflichtige, welche vor Einführung der Abgeltungsteuer eine fremdfinanzierte Kapitalanlage erworben und behalten haben, müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer die Erträge in vollem Umfang versteuern und sind gemäß § 20 Abs. 9 EStG vom Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Steuerpflichtige, welche die nämliche Kapitalanlage vor Einführung der Abgeltungsteuer mit Verlust veräußert haben und bei denen der Veräußerungserlös nicht ausgereicht hat, die Finanzierungskosten abzulösen, könnten indes nach dem weiterhin den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen. Entsprechendes würde für den Anfang 2009 erfolgten Verkauf einer fremdfinanzierten Kapitalanlage gelten, sofern diese für 2009 keine Erträge mehr abgeworfen hätte. Derartige Verkomplizierungen wären mit der mit Einführung der Abgeltungsteuer bezweckten Vereinfachung indes unvereinbar.

Quelle: , veröffentlicht am (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-86047