Online-Nachricht - Mittwoch, 13.06.2018

Einkommensteuer | Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung (BFH)

Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Im Jahr schloss der zuständige Abwasserzweckverband das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage an. Für die Herstellung der Mischwasserleitung als Bestandteil des Hausanschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage stellte der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss in Rechnung. 60 % der Aufwendungen machten die Kläger als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das FA ließ die Aufwendungen außer Ansatz, da die Rechnung keine exakte Aufteilung zwischen Privatgrundstück und öffentlichem Grundstück enthielt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (lesen Sie hierzu unsere Online-News v. 03.11.2016). Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Sache nach betrifft der Baukostenzuschuss vorliegend die teilweise Abdeckung der notwendigen Kosten für die Herstellung bzw. Veränderung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen wird, d.h. das öffentliche Sammelnetz.

  • Damit unterscheidet er sich von den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss (= die Verbindung des öffentlichen Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsanlage, beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze des Anschlussgrundstücks, vgl. § 2 Abs. 6 AEB), deren Erstattung eigenständig in § 11 AEB geregelt ist.

  • Dementsprechend hat sich das FG zu Unrecht auf das Senatsurteil () berufen, das die Aufwendungen für den Hausanschluss i.S. der Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers als steuerbegünstigte Handwerkerleistung bejaht.

  • Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen.

  • Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, da die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt, das - im Unterschied zum Hausanschluss - nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt.

Hinweis

Für den Abzug der Kosten kommt es danach allein darauf an, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt (kein Abzug der Kosten) oder ob es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit dem Grundstück geht (Abzug möglich).

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-86044