BFH Urteil v. - XI R 23/01

Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er zahlte im Streitjahr 1997 Beiträge zur Anwaltsversorgung, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15 810 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag von 9 915 DM. Einspruch und Klage, die auch noch wegen weiterer Streitpunkte eingelegt worden waren, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Gesetzgeber habe den Vorwegabzug für Selbständige von 3 000 DM im Jahr 1982 auf 6 000 DM im Jahr 1993 ständig erhöht. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Auch verbleibe dem Kläger ein steuerfreies Existenzminimum.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die als Pflichtmitglied zur Bayerischen Anwaltsversorgung geleisteten Beiträge in Höhe von 6 028,30 DM müssten in vollem Umfang abgezogen werden; denn der selbständige Anwalt werde so behandelt, als sei er sein eigener Arbeitgeber. ”Arbeitgeber"- und ”Arbeitnehmer"-Anteil seien in vollem Umfang abziehbar.

2. Für die Krankenversicherung (einschließlich der Pflegeversicherung) in Höhe von 6 493,32 DM gelte dasselbe.

3. Bezüglich der Lebensversicherungen (1 736,40 DM; 1 383,60 DM) bzw. der Spende (50 DM) sei unverständlich, warum diese Aufwendungen nicht in vollem Umfang abgezogen werden könnten.

4. Das Urteil des FG sei auch deshalb fehlerhaft, weil bei Nichtberücksichtigung der vollen Sonderausgaben dem Kläger nicht sein Existenzminimum verbleibe. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 35 676 DM und Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 15 691,62 DM verbleibe ihm ein Betrag von 19 984 DM (= 1 665 DM pro Monat). Bei einem Monatseinkommen in Höhe von netto 2 039 DM bestehe (bei zwei Unterhaltspflichten) völlige Pfändungsfreiheit.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheides 1997 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom bei der Steuerfestsetzung Sonderausgaben in Höhe von 15 691,62 DM abzuziehen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

1. Die Spende sei berücksichtigt.

2. Die Beschränkung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen entspreche § 10 Abs. 3 EStG. Der Vorwegabzug werde nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG gekürzt, so dass hier für den Arbeitgeberanteil ein Ausgleich geschaffen sei.

II. Die Revision wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers können die von ihm geleisteten Vorsorgeaufwendungen nicht in vollem Umfang abgezogen werden.

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß. Ihr Abzug in voller Höhe ist von Verfassungs wegen nicht geboten; auf die Senats-Urteile vom XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) und vom XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 976) wird Bezug genommen.

Dem Kläger kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass ein Teil des Rentenversicherungsbeitrags als ”Arbeitnehmerbeitrag” anzusehen sei. Der Kläger als selbständiger Anwalt kann nicht wie ein Arbeitnehmer behandelt werden. Für Selbständige ist als Ausgleich der sog. Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vorgesehen.

2. Die Spende in Höhe von 50 DM ist gemäß § 10c Abs. 1 EStG in dem Sonderausgabenpauschbetrag enthalten.

3. Das Existenzminimum des Klägers wird durch die Steuerfestsetzung nicht gefährdet. Der Grundfreibetrag, der das steuerfrei zu belassende Existenzminimum repräsentiert, belief sich im Streitjahr 1997 auf 12 095 DM. Dem Kläger verblieb hingegen nach Abzug aller Vorsorgeaufwendungen und der Einkommensteuer lt. FG-Urteil ein Betrag von 17 317 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1569
BFH/NV 2003 S. 1569 Nr. 12
YAAAA-69803