BGH Urteil v. - V ZR 106/17

Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen die Grundschuld

Leitsatz

Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

Gesetze: § 1192 Abs 1a S 1 Alt 2 BGB

Instanzenzug: Az: I-5 U 66/16 Urteilvorgehend LG Detmold Az: 9 O 204/15 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte, die 1991 in Abteilung III unter lfd. Nr. 19 in das Grundbuch eingetragen wurde (fortan die Buchgrundschuld). In der Bestellungsurkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die Buchgrundschuld wurde 1995 an eine Volksbank und 1998 an die Sparkasse B       (fortan die Sparkasse) abgetreten.

2Diese verkaufte mit einem Vertrag vom einer Firma H    E   -P   S   GmbH (fortan Fa. H) für 370.000 € ihre Forderungen gegen den Kläger aus zwei - zwischenzeitlich gekündigten - Darlehen aus den Jahren 1998 und 2003 über insgesamt 782.276,57 €, aus denen ihr der Kläger nach den Angaben im Vertrag 1.011.392,40 € schuldete, nebst allen für die verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. In dem Vertrag trat die Sparkasse der Fa. H die verkauften Darlehensforderungen ab; sie verpflichtete sich zur Abtretung der als Sicherheit bestellten Grundpfandrechte, darunter auch der Buchgrundschuld. Die Fa. H nahm die Abtretung an und übernahm die jeweiligen Verpflichtungen der Verkäuferin aus den Sicherungsabreden. Im September 2008 trat die Sparkasse die Grundschuld an die Fa. H ab; diese Abtretung wurde am in das Grundbuch eingetragen.

3Den Forderungskauf finanzierte die Fa. H mit einem Darlehen über 420.000 €, das sie bei der beklagten Bank aufnahm. Als Sicherheit für das Darlehen trat sie, soweit hier von Interesse, die Buchgrundschuld an die Beklagte ab. Diese wurde am als Gläubigerin der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte am .

4Das Versteigerungsgericht ordnete mit Beschluss vom auf Antrag der Beklagten wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Buchgrundschuld die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers an. Der Kläger meldete eine persönliche Forderung in Höhe von 12.023.161,58 € an. In dem Verteilungstermin am wurde der Beklagten gemäß dem dort aufgestellten Teilungsplan aus der Teilungsmasse ein Betrag von 322.184,87 € zugeteilt. Der Kläger fiel dagegen mit seiner Forderung aus. Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan zahlte das Versteigerungsgericht der Beklagten den ihr zugeteilten Betrag aus. Eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die vorgesehene Verteilung für unzulässig zu erklären und den Teilungsplan dahingehend abzuändern, dass er mit seiner angemeldeten Forderung vor denjenigen der Beklagten zu befriedigen sei, wurde abgewiesen (, juris).

5Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, die Beklagte zu verurteilen, ihm 543.174,87 € nebst Zinsen zu zahlen und weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung in seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Gründe

I.

6Das Berufungsgericht hält den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unzulässig war, als Zwischenfeststellungsklage für zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Unstreitig habe die Fa. H der Beklagten die Buchgrundschuld abgetreten. Mit der Abtretung sei auch die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung auf die Beklagte übergegangen. Zwar könne nicht jeder künftige Erwerber einer Sicherungsgrundschuld durch eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dafür auch der Eintritt in den Sicherungsvertrag erforderlich. Dieses Erfordernis gelte aber nur für den Erwerb von Sicherungsgrundschulden vor dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am . Unabhängig hiervon sei die Beklagte stillschweigend in den Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Sparkasse eingetreten.

7Der Kläger selbst habe seine Feststellungsklage auch nicht auf diesen Umstand, sondern darauf gestützt, dass die Darlehensforderungen der Sparkasse gegen ihn nicht an die Beklagte abgetreten worden seien. Dieser Einwand, den der Kläger der Beklagten gemäß § 1192 Abs. 1a BGB entgegenhalten könne, sei ebenfalls unbegründet, weil die Abtretung der Ansprüche auf Grund einer Urkunde von gesetzlich vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe.

8Selbst wenn man die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aus formalen Gründen für unzulässig halten wollte, könnten daraus keine Verpflichtungen der Beklagten zum Schadensersatz abgeleitet werden. Diese sei aus der Sicherungsgrundschuld vorgegangen und durch Auskehrung des Versteigerungserlöses nicht ungerechtfertigt bereichert, der Kläger dementsprechend auch nicht geschädigt. Ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen eines Eingriffs in das Eigentum des Klägers angenommen werden könne, sei zumindest zweifelhaft und werde offengelassen. Denn der Kläger habe jedenfalls zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht substantiiert vorgetragen.

II.

9Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.

10A. Die Revision des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Ein Zulassungsgrund liegt allerdings nicht vor, weil es auf die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht ankommt. Die Frage, ob ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag für den Übergang der Vollstreckbarkeit einer Sicherungsgrundschuld auch bei Abtretungen erforderlich ist, die § 1192 Abs. 1a BGB unterliegen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht von einem Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag des Klägers mit seiner früheren Gläubigerin ausgeht. Das ändert allerdings an der Statthaftigkeit der Revision nichts, weil das Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden ist.

11B. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet.

12I. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist.

131. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, soweit hier von Interesse, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (zum Ganzen: Senat, Urteil vom - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7). Für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Auch sie könnte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens.

142. Danach ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, auch als Zwischenfeststellungsklage nicht zulässig. Er zielt nämlich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder, was auch zulässig wäre (vgl. , NJW 2015, 873 Rn. 24), auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf die Feststellung des Umfangs einer Leistungspflicht wie die Fälligkeit der Leistung. Es geht ausschließlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Klägers betrieben zu haben. Das kann nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein (Senat, Urteil vom - V ZR 296/13, ZfIR 2015, 614 Rn. 7).

15II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

161. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung, der sich hier nur aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben kann.

17a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (zum Ganzen: Senat, Urteil vom - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung (, BGHZ 74, 9, 15 f.) oder für ein Verfahren zu deren Einstellung (, BGHZ 95, 10, 20 f.). Denn auch hier korrespondiert das demjenigen, der das Verfahren betreibt, zugestandene „Recht auf Irrtum“ (so die Formulierung in , BGHZ 74, 9, 16) mit verfahrensrechtlichen Sicherungen zu Gunsten desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet (JurisPK-BGB/J. Lange, 8. Aufl., § 823 Rn. 64).

18b) Danach kommt eine Haftung des Verfahrensbetreibenden - hier der Beklagten - aus unerlaubter Handlung auch bei etwaigen Fehlern im Klauselerteilungsverfahren nicht in Betracht. Zwar ist der Eintritt des Gläubigers in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 16, 28 und vom - VII ZB 81/10, DNotZ 2012, 53 Rn. 6). Der Schuldner kann aber die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (Senat, Urteil vom - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13; , BGHZ 190, 172 Rn. 30).

192. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des auf Grund des Teilungsplans ausgezahlten Anteils an der Teilungsmasse in Höhe von 322.184,87 €.

20a) Voraussetzung hierfür ist nach dem mangels Leistung des Klägers nur in Betracht kommenden § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, dass die Beklagte den ausgekehrten Betrag in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das kann hier nach den Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgegenklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 212; IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280) nur der Fall sein, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht erworben, die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspruchen können, und wenn er diesen Einwand jetzt noch geltend machen kann.

21b) Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen ist.

22aa) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort. Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsgegenklage unterlegen wäre (Senat, Urteil vom - V ZR 141/12, WM 2013, 1791 Rn. 15). Deren rechtskräftiger Abweisung kommt die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Einer Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist es deswegen - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - verwehrt, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsgegenklageverfahren vorgelegen haben (, BGHZ 212, 286 Rn. 44).

23bb) Hierzu gehört der von dem Kläger zur Begründung seiner vorliegenden Bereicherungsklage erhobene Einwand, die Beklagte habe die Darlehensforderungen nicht erworben. Diesen Umstand hätte er bereits in dem durch , juris) abgeschlossenen Vollstreckungsgegenklageverfahren vorbringen können. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Kläger ohne eigenes Verschulden mangels Kenntnis nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Einwendungen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. , BGHZ 61, 25, 26 f.; Urteil vom - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59).

24c) Im Übrigen wäre die Beklagte durch den fehlenden Erwerb der gesicherten Forderungen auch nicht an der Geltendmachung ihres dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld gehindert. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag eine Einwendung gegen die Grundschuld nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

25aa) Auszugehen ist davon, dass die Grundschuld und ihre Verwertung, wie sich § 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB entnehmen lässt, eine (schuldrechtliche) Forderung nicht voraussetzen. Das ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht anders. Sie dient zwar der Sicherung eines Anspruchs. Dadurch wird der Erwerb des gesicherten Anspruchs aber nicht zur Voraussetzung für die Geltendmachung des Duldungsanspruchs aus der Sicherungsgrundschuld gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB oder der Vollstreckung aus einem Duldungsurteil oder aus einer (auf den Zessionar übergegangenen) Unterwerfungserklärung für den dinglichen Anspruch. Der Sicherungszweck führt vielmehr nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB „nur“ dazu, dass sich der Zessionar Einwendungen gegen die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentümer bei der Abtretung aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger zustanden oder zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren und später entstehen (dazu BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.).

26bb) Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesicherte Forderung nicht erworben. In dem Sicherungsvertrag legen der Grundstückseigentümer und der Grundschuldgläubiger insbesondere fest, welche Ansprüche durch die (zu bestellende) Grundschuld gesichert werden sollen und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger berechtigt sein soll, die ihm mit der Grundschuld gestellte Sicherheit zu verwerten. Bei den Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, die der Grundstückseigentümer dem Erwerber der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB soll entgegenhalten können, handelt es sich deshalb um Einwendungen gegen den (Fort-)Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. In der Erläuterung der Vorschrift nennt der Gesetzgeber als wesentliche Anwendungsfälle (BT-Drucks. 16/9821 S. 16 f.): die Einreden der Nichtvalutierung, des vollständigen oder teilweisen Erlöschens der gesicherten Forderung vor der Übertragung der Grundschuld, der fehlenden Fälligkeit der gesicherten Forderung und den Einwand, die gesicherte Forderung sei nach Übertragung der Sicherungsgrundschuld in voller Höhe oder teilweise getilgt worden.

27cc) Dagegen ändern sich die Fälligkeit und der Fortbestand des gesicherten Anspruchs nicht allein dadurch, dass nach Eintritt des Sicherungsfalls der Anspruch selbst oder die zur Absicherung seiner Erfüllung gestellte Sicherheit an einen anderen Gläubiger abgetreten wird. Der Eigentümer bleibt vielmehr aus dem gesicherten Anspruch verpflichtet. Auch an dem Eintritt des Sicherungsfalls ändert sich durch die Abtretung der Sicherungsgrundschuld nichts. Diese bleibt weiterhin verwertbar. Wäre es anders, führte die forderungslose Abtretung der Sicherungsgrundschuld dazu, dass weder der bisherige persönliche noch der neue dingliche Gläubiger die an sich verwertbare Grundschuld verwerten könnten. Eine solche - sachlich nicht zu rechtfertigende - Freistellung des Eigentümers von der dinglichen Haftung ist in § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB nicht vorgesehen. Sie war auch nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 16/9821 S. 16).

283. Auf andere Grundlagen lassen sich der Zahlungsantrag des Klägers und sein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines weiteren Schadens aus der Zwangsversteigerung nicht stützen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte ihre Pflichten daraus nicht verletzt hat. Ein Anspruch aus § 799a Satz 1 ZPO scheitert daran, dass die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die Beklagte abgewiesen worden ist.

IV.

29Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR106.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3441 Nr. 47
NJW 2018 S. 8 Nr. 27
WM 2018 S. 1168 Nr. 25
BAAAG-85955