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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 28 | Kfz-Steuer: Steuerbefreiung für Krankentransporter nicht nur beim Einsatz in Notfällen

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, auch dann nach § 3 Nr. 5 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit ist, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird. Der Wortlaut der Vorschrift sehe keine derartige Einschränkung vor. Eine dahingehende Auslegung sei auch nicht aus systematischen Gründen vorzunehmen.

Ein anhängiges Verfahren zur Kraftfahrzeugsteuer steht noch auf unserer Liste.

Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden: Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Kranken genutzt wird, ist auch dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird. Der Gesetzeswortlaut sehe keine derartige Einschränkung vor. Eine dahingehende Auslegung sei auch nicht aus systematischen Gründen vorzunehmen.

Im Streitfall nutzte ein Unternehmen einen entsprechend gekennzeichneten Transporter für Krankenfahrten. Das Fahrzeug wurde auch – aber eben nicht nur – bei dringenden Notfällen eingesetzt. Es diente zudem zur Beförderung von behinderten Menschen und sturzgefährdeten Patienten. Das FG Münster sah darin kein Problem. Die Steuerbefreiung sei nur dann nicht möglich, wenn das Fahr...

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