BFH Beschluss v. - XI B 68/01

Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2002, 1455; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).

Im Streitfall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteile vom XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und vom XI R 17/00, BFH/NV 2003, 976).

2. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFH/NV 2001, 478). Diesen Voraussetzungen genügt die Rüge des Klägers nicht, zumal das FG davon ausgegangen ist, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1567
BFH/NV 2003 S. 1567 Nr. 12
OAAAA-69786