Der objektivierte Unternehmenswert
3. Aufl. 2018
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27. Prüfung des Bewertungsgutachtens
27.1 Wirtschaftsprüfer als Bewertungsprüfer – Peer Review
Die Prüfung von Bewertungsgutachten im Rahmen aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen ist eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag siehe § 293d Abs. 1 AktG i. V. m. § 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1 HGB.
Eingliederung siehe § 320 Abs. 3, 293d Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1 HGB.
Squeeze-Out siehe §§ 327c Abs. 2 Satz 4, 293d Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1 HGB.
Verschmelzung siehe § 30 Abs. 2, 11 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 319 Abs. 1 bis 4, 319a Abs. 1 HGB.
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben sich gemäß § 43 Abs. 1 WPO bei der Erteilung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Deshalb spricht grundsätzlich nichts gegen die Bestellung des Bewertungsprüfers als Sachverständigen im Spruchverfahren.
Die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO ist keine Voraussetzung dafür, dass Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Bewertungsprüfer in aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen tätig werden dürfen. Dies soll sich aus den oben angeführten aktienrechtlichen Hinweisen ergeben, wonach die Vorschriften zur Auswahl des Abschlussprüfers (nur) „entsprechend“ bei der Auswahl des Bewertungspr...