Der objektivierte Unternehmenswert
3. Aufl. 2018
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22. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
22.1 Theorie
Mit der Erbschaftsteuerreform zum wurde erstmals eine Legaldefinition des nicht betriebsnotwendigen Vermögens formuliert und im Bewertungsgesetz unter § 200 aufgenommen.
„Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.“
Im Unterschied zur Verfahrensweise in IDW S1 wird in der Definition des § 200 BewG nicht unterschieden, ob der Ertragswert aus der Nutzung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder dessen Liquidationswert (hier gemeiner Wert) zum Ansatz kommt. Ebenso wenig wird die Berücksichtigung der mit der fiktiven Auflösung der stillen Reserven verbundenen latenten Steuern thematisiert.
Was unter nicht betriebsnotwendigem Vermögen zu verstehen ist, kann aus dem Vermögensgegenstand selbst nicht abgelesen werden. ...