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NWB Nr. 25 vom Seite 1800

„Kurze Zeit“ i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG: zehn oder zwölf Tage?

von Klaus Korn, Köln

Der den Gewinn nach § 4 Nr. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige zahlte seine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 2.054,28 € für den Dezember 2014 am per Banküberweisung vom . Er machte – gestützt auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG – den Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2014 geltend, weil die Umsatzsteuervorauszahlung eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe sei, deren Verausgabung innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt sei.

Das Finanzamt ist dem nicht gefolgt, weil nur innerhalb kurzer Zeit verausgabte und auch fällige Zahlungen unter § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen, „kurze Zeit“ i. S. des Gesetzes ein Zeitraum von maximal zehn Tagen sei und die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 nicht gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am fällig war, sondern nach § 108 Abs. 3 AO wegen des Fristablaufs am Wochenende erst am (also außerhalb der Zehn-Tage-Frist).

Dem ist das NWB KAAAG-83567 nicht gefolgt. Das Gericht hat sich dafür ausgesprochen, den in § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG verwendeten, aber nicht definierten Begriff „kurze Zeit“ abweiche...

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