BFH Beschluss v. - XI B 51/01

Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3

Gründe

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2002, 1455; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).

2. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer geltend machen, dass klärungsbedürftig sei, ob es überhaupt eine Höchstgrenze für die Vorsorgeaufwendungen eines Selbständigen geben dürfe (Art. 3 des GrundgesetzesGG—) und ob es hinnehmbar sei, dass bei der Zusammenveranlagung kein Spielraum mehr für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen des selbständig tätigen Ehepartners bleibe (Art. 6 GG) kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat mit Urteilen vom XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) und vom XI R 17/00 (BFH/NV 2003, 976) die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestätigt.

Weiterhin ist nach dem (BFH/NV 1998, 1466) geklärt, dass die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. Die ”Einheit von Ehegatten beim Sonderausgabenabzug” (vgl. § 26b EStG i.V.m. § 2 Abs. 4 EStG) bedeutet vor allem, dass sämtliche Sonderausgaben der Ehegatten einheitlich zu erfassen (zusammenzufassen) sind und dass es gleichgültig ist, wer von beiden Ehegatten den abziehbaren Aufwand schuldet und tatsächlich geleistet hat. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom XI B 226/02 (BFH/NV 2003, 995) betraf den Sonderfall eines nichtselbständig tätigen Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehörte.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1573
BFH/NV 2003 S. 1573 Nr. 12
VAAAA-69775