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BBK Nr. 12 vom Seite 552

Erstellung einer bilanzrechtlichen Going-concern-Prognose

Karl Sikora

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 577Ist bei der Jahresabschlusserstellung die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zweifelhaft, darf nur dann unter going-concern bilanziert werden, wenn eine sog. Going-concern-Prognose die tatsächliche Fortführbarkeit ausweist. Welche Anforderungen dabei an diese Prognose zu stellen sind, ist allerdings unklar.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Grundsätzlicher Prüfungsgegenstand

[i]BGH, Urteil v. 26.1.2017 - IX ZR 285/14 NWB JAAAG-37973 Mit der Going-concern-Prognose ist zu prüfen, ob die Einstellung der Unternehmenstätigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten im auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahr unvermeidbar oder beabsichtigt ist. Der maßgebliche Prüfungsgegenstand ist damit die Einstellung der Unternehmenstätigkeit. Wie diese konkret zu prüfen ist, hängt davon ab, ob ein Fortführungswille der Gesellschafter besteht.

II. Going-concern-Prognose bei vorhandenem Fortführungswillen

[i]PrognosegegenstandLiegt ein Fortführungswille vor, ist zu prüfen, ob eine Einstellung unvermeidbar ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn:

  • eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eintreten wird und noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder bald ...

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