BFH Beschluss v. - XI B 29/03

Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bei sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn des Ehegatten ernstlich zweifelhaft

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3

Gründe

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2000 und 2001 erzielte der Antragsteller als Geschäftsführer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 139 405 DM, für die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erbringen waren. Der Arbeitslohn der Antragstellerin betrug 51 696 DM (2000) bzw. 44 405 DM (2001) und unterlag der Sozialversicherungspflicht.

Die Antragsteller machten Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 25 478 DM (2000) bzw. 23 931 DM (2001) als Sonderausgaben geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte bei Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG auch die Einnahmen des Antragstellers aus nichtselbständiger Arbeit, so dass kein Vorwegabzug verblieb.

Gegen die Einkommensteuerbescheide wurden Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide lehnte das FA ab.

Das FG gab dem Antrag auf AdV insoweit statt und ließ die Beschwerde zu.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde rügt das FA Verletzung des § 10 Abs. 3 EStG und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf AdV abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und die AdV zu gewähren.

II. Die Beschwerde des FA ist unbegründet.

Mit Beschluss vom XI B 226/02 (BFH/NV 2003, 995) hat der erkennende Senat entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss Bezug genommen. Wie dem Beschluss zu entnehmen ist, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) im Streitfall nicht einschlägig ist. Da bei der hier gebotenen und auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Antragsteller offenbar als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig war (vgl. Firma des Arbeitgebers in den Lohnsteuerkarten) und keine Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem in § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG genannten Personenkreis vorliegen, hat das FG zu Recht AdV im genannten Umfang gewährt.

In Abweichung zu dem im o.g. Beschluss wiedergegebenen Sachverhalt hat allerdings die Antragstellerin ein weit höheres sozialversicherungspflichtiges Gehalt bezogen. Dies ist aber, wie den Ausführungen im beiliegenden Beschluss unter II. 5. zu entnehmen ist, nicht allein entscheidungserheblich.

Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich auf die Rechtsproblematik der Kürzung des Vorwegabzugs eingehen, geht der Senat davon aus, dass sie hinsichtlich ihres vom FG abgelehnten Antrags auf AdV keine Beschwerde einlegen wollten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1409
BFH/NV 2003 S. 1409 Nr. 11
SAAAA-69763