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NWB Nr. 25 vom Seite 1853

Anspruch auf Arbeitslosengeld: Verhängung von Sperrzeiten

Horst Marburger, Geislingen

Arbeitslos ist ein beschäftigungsloser Arbeitnehmer u. a. (nur), wenn er sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten hat Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 1 SGB III).

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses wird ohne Grund verhindertVersicherungswidriges Verhalten liegt u. a. vor, wenn die bei der Agentur für Arbeit (Agentur) als arbeitsuchend gemeldete oder arbeitslose Person die Anbahnung eines von der Agentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotenen Beschäftigungsverhältnisse durch ihr Verhalten verhindert, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 SGB III). Folge ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht.

Sachverhalt:

[i]BSG, Urteil v. 3.5.2018 - B 11 AL 2/17 R, Terminbericht Nr. 19/18Die Agentur bewilligt dem zuletzt als Beikoch beschäftigten B Arbeitslosengeld. Am werden B von der Agentur zwei Vermittlungsangebote und einen Tag später brieflich ein drittes Angebot unterbreitet. Auf keine der Stellen bewirbt sich B, was er der Agentur im Januar 2012 mitteilt. Mit drei Bescheiden stellt diese den Eintritt einer drei-, einer sechs- und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Entscheidung:

[i]Sachverhalt rechtfertigt allenfalls eine einzige Sperrzeit von drei WochenSoweit ...

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