Online-Nachricht - Freitag, 08.06.2018

Grundsteuer | Hebesätze der Ortsteile Paplitz und Gladau (VG)

Die Stadt Gentin darf die Hebesätze in den Ortsteilen Paplitz und Gladau bis zum nicht anheben (Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteile v. - 2 A 495/17 MD und 2 A 512/17 MD).

Sachverhalt: Im Jahr 2009 haben die früher selbstständigen Gemeinden Paplitz und Gladau die Eingliederung in die beklagte Stadt Genthin beschlossen. Die entsprechenden Gebietsänderungsvereinbarungen sehen insbesondere die Weitergeltung der Hebesatzsatzungen der eingegliederten Gemeinden bis Ende 2018 vor.

Im September 2016 hat die Beklagte Stadt die Hebesätze für das gesamte Gemeindegebiet auf 420% (Grundsteuer B) bzw. auf 370% (Grundsteuer A) festgesetzt und damit die für die Ortschaften Paplitz und Gladau seit der Eingliederung geltenden Hebesätze (300% für die beiden Steuerarten) erhöht.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Stadt mit der Erhöhung der Hebesätze gegen die Gebietsänderungsvereinbarung verstoßen hat. Insoweit begehren sie die Aufhebung der Grundsteuerbescheide in dem entsprechenden Umfang.

Das Gericht hob die Grundsteuerbescheide insoweit auf:

  • Entgegen der Auffassung der Beklagten sehen die Gebietsänderungsvereinbarungen die Weitergeltung der Hebesätze bis zum vorsehen.

  • Ein Recht der Beklagten, vorzeitig – insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Haushaltskonsolidierung – die Hebesätze zu erhöhen, ergibt sich weder aus der Gebietsänderungsvereinbarung noch aus den gesetzlichen Regelungen zur Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge.

  • Die Festschreibung von Hebesätzen für 9,5 Jahre nach der Eingliederung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen das Demokratieprinzip und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.

Hinweis:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Magdeburg, Pressemitteilung 8/2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-85531