BFH Beschluss v. - XI B 237/02

Geldgeschäfte als freiberufliche Tätigkeit

Gesetze: EStG § 18

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

a) Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFH/NV 2001, 478).

Unabhängig davon, ob der Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) diesen Erfordernissen entspricht, können die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben.

b) Das FG hat die Veranlassung der Aufwendungen auf Grund der Bürgschaft durch die freiberufliche Tätigkeit des Klägers u.a. mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Aufwand allenfalls im Rahmen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden könne. Es lasse sich aber weder den Akten entnehmen noch hätten die Kläger vorgetragen, dass die GmbH-Beteiligung im Jahr 1996 veräußert oder dass die GmbH aufgelöst worden sei.

Die Kläger machen insoweit geltend, dass bereits im Herbst 1996 festgestanden habe, dass die GmbH in Konkurs gehen würde und dass sich dem FG die Aufklärung dieses Sachverhalts habe geradezu aufdrängen müssen.

Das indes ist nicht der Fall. Obgleich die Kläger selbst auf einen Zusammenhang der Zahlungen mit der Stellung des Klägers als Gesellschafter hingewiesen hatten, haben sie nicht anklingen lassen, dass hinsichtlich der GmbH ein Auflösungsgrund eingetreten sei und dass mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht habe gerechnet werden können. Für das FG bestand daher kein besonderer Anlass, in diese Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.

c) Die Kläger machen weiter geltend, dass das FG ohne entsprechende Sachverhaltsermittlung davon ausgegangen sei, dass ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten im Hinblick auf vom Verein bezogene Einnahmen nicht in Betracht komme, weil der Kläger vom Verein keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen habe. Das treffe nicht zu; die Aufwandsentschädigung sei nach § 18 oder § 22 EStG zu erfassen.

Auch insoweit ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Die Auffassung des Gerichts beruht nicht auf einer unzureichenden Sachaufklärung, sondern auf einer anderen materiell-rechtlichen Beurteilung. Das FG ist ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Aufwandsentschädigung nur tatsächlich entstandenen Aufwand habe abgelten sollen, nicht aber als Entlohnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses bestimmt war. Auch insoweit bestand für das FG keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

2. Für die Geltendmachung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (, BFH/NV 2002, 1328).

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Abweichung von dem (BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828) nicht gegeben. In dieser Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass die Eingehung von Geldgeschäften der freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd ist, im Einzelfall allerdings als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden könne, z.B. die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestanden habe oder geschaffen werden sollte, wenn also das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre.

Das FG-Urteil weicht von diesen Rechtssätzen nicht ab. Das FG ist auch davon ausgegangen, dass Geldgeschäfte ausnahmsweise zum freiberuflichen Bereich gerechnet werden können; ein Bezug zum freiberuflichen Bereich des Klägers fehlt nach Auffassung des FG aber deshalb, weil die streitigen Zahlungen nicht in hinreichendem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt stehen. Der Kläger hat die Bürgschaften nicht zugunsten der GmbH, für die er tätig war, übernommen, sondern für Verbindlichkeiten des Vereins gebürgt.

b) Der von den Klägern konstruierte Gegensatz zwischen einer wirtschaftlichen und einer formalrechtlichen Betrachtungsweise ist für die Frage der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung und bedarf keiner Klärung. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist vielmehr ein Veranlassungszusammenhang zwischen der jeweiligen Aufwendung und dem Betrieb (, BFH/NV 2002, 188). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (, BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670).

c) Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zwischen dem BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828 und dem Urteil desselben Senats vom IV R 80/88 (BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17), das in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich zitiert wird. Beide Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass Geldgeschäfte generell berufsfremd sind, dass sie aber ausnahmsweise Betriebsvermögen darstellen bzw. zu Betriebsausgaben führen können.

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1576
BFH/NV 2003 S. 1576 Nr. 12
HAAAA-69758