BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 70/17

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen

Gesetze: § 7 Nr 5 BRAO, § 53 Abs 1 Nr 2 BZRG

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Saarbrücken Az: AGH 7/16nachgehend Az: AnwZ (Brfg) 70/17 Urteil

Gründe

I.

1Der am geborene Kläger wurde 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil vom wurde er vom Landgericht T.   wegen im Zeitraum von April 1987 bis begangener Straftaten der Untreue in acht Fällen sowie des Betruges und der Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daraufhin wurde er mit Urteil vom des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K.    aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

2Der Kläger gab in einem Verfahren vor dem Landgericht T.             am eine strafbewehrte Erklärung dahingehend ab, es künftig zu unterlassen, in fremden Angelegenheiten selbständig entgeltlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das Landgericht T.               verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom wegen mehrfachen Verstoßes gegen die vorgenannte Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe von 20.000,04 €.

3Der Kläger beantragte am bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem zugehörigen Fragebogen verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4-8 BZRG) und gegen ihn ergangenen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gemäß § 10 BZRG. Die Frage wird in dem Fragebogen dahingehend erläutert, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 36 Abs. 1 und 2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG zu § 7 Nr. 1 bis 5 BRAO habe, so dass ihr gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG hergeleitet werden könnten (§ 53 Abs. 2 BZRG).

4Nachdem die Beklagte in dem Zulassungsverfahren mit Schreiben vom dem Kläger gegen ihn gerichtete wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten hatte, ließ sich der Kläger mit Schreiben vom dahingehend ein, es sei unstreitig, dass er nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe. Bei dem gegen ihn eigeleiteten Verfahren gehe es lediglich um zivilrechtliche Ansprüche auf Vertragsstrafe aufgrund von Wettbewerbsverstößen.

5Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Anwaltsgerichtshof eine Untätigkeitsklage. Die Beklagte wies nunmehr den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom zurück, da ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert. Er hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben und ihn als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

6Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

7Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

81. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Beschluss vom , aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG aaO).

9Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder-)Zulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom aaO und vom - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urteil vom ; Beschluss vom ; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschlüsse vom , aaO Rn. 6, und vom - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).

102. Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel, ob noch von einer die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO auszugehen ist.

11Zwar sind die von ihm bis Februar 1989 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen (vgl. Senat, Beschluss vom aaO). Seit ihrer Begehung sind indes mittlerweile 29 Jahre vergangen. Angesichts dieser sehr langen Zeitspanne haben die Straftaten für die Frage der (Wieder-)Zulassung des Klägers inzwischen erheblich an Bedeutung verloren.

12Der Anwaltsgerichtshof hält dem Kläger zu Unrecht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor, weil er in dem Fragebogen zum Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen verneint hat. Der Kläger durfte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen, weil die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht T.   vom zu tilgen war (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 1/08, juris Rn. 16; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 53; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 47). Die Tilgungsfrist lief gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG - unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG) - am und damit weit vor dem Antrag des Klägers auf Wiederzulassung vom ab. Der Hinweis der Beklagten in dem Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BZRG ist vorliegend nicht einschlägig. Danach dürfen sich Verurteilte, deren Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. §§ 33, 34 BZRG), gegenüber der nach § 36 Abs. 1, 2 BRAO i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG auskunftsberechtigten Rechtsanwaltskammer nicht als unbestraft bezeichnen, falls sie - wie vorliegend geschehen - hierüber belehrt werden. Hiervon nicht betroffen ist das Recht des Verurteilten, sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen zu dürfen, wenn die Verurteilung zu tilgen ist. Letzteres ist hier der Fall.

13Da sich der Kläger als unbestraft bezeichnen durfte, gereicht es ihm - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - auch nicht zum Nachteil, dass er in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom die Auffassung vertreten hat, er habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen. Zudem handelte es sich um eine Stellungnahme zu dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom . Dort werden dem Kläger Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten. Die Ausführungen des Klägers vom , er habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen, beziehen sich ausschließlich auf diese Vorwürfe. Ihnen kann keine weitergehende Aussage dahingehend beigemessen werden, er sei niemals straffällig geworden.

14Ob allein die dem Kläger von der Beklagten zur Last gelegten Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz - im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung und Prognose (s.o. zu 1.) - eine weiterhin bestehende Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO zu begründen vermögen, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren.

15Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

16Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:200318BANWZ.BRFG.70.17.0

Fundstelle(n):
OAAAG-85420