NWB Nr. 24 vom Seite 1721

Vorsicht Falle bei Berufsverbänden

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Erfreuliche Entwicklung

Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verpachtung von Inventar eines Pflegeheims eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung ist, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt. Da Pächter eines Pflegeheims in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, wurde die Entscheidung von diesen freudig aufgenommen. Doch lange sah es so aus, als hätten sie sich zu früh gefreut, wandte die Finanzverwaltung dieses Urteil zunächst nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Erst Ende vergangenen Jahres änderte sie ihre Auffassung und passte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass der BFH-Rechtsprechung an. Auf diese sehr erfreuliche Entwicklung machen Karrenbrock/Engelhardt auf aufmerksam und erläutern, was zu unternehmen ist, wenn für die Vergangenheit die Umsatzsteuer zurückgefordert werden soll.

Eine sehr erfreuliche Entscheidung des FG Münster stellt Dominik in unserer Rubrik „Fokus Finanzgericht“ auf vor. Danach ist eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen bereits seit mehreren Jahren festgestanden haben. Zwar hemmt eine vorläufige Steuerfestsetzung den Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist. Allerdings endet die Festsetzungsfrist nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhält. Damit steht fest: Vorläufige Steuerfestsetzungen sind zeitlich nur begrenzt änderbar!

Vorsicht Falle bei Berufsverbänden, warnen Adrian/Engelsing auf . Hintergrund sind die Formalia zur Vermeidung von Kapitalertragsteuer bei der fiktiven Ausschüttung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den ideellen Bereich. Wird im ersten Jahr im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Verlust erzielt und im nächsten Jahr ein Gewinn in gleicher Höhe, müsste per Saldo keine Kapitalertragsteuer gezahlt werden. Zu diesem Ergebnis gelangt man aus formalen Gründen aber nur, wenn man sich den Verlust des Erstjahres korrekt und frühzeitig bescheinigen lässt und auch die entsprechenden Angaben in der Anlage KSt 1 Fa bzw. bis Veranlagungszeitraum 2016 in der Anlage WA macht. Ohne diese Bescheinigung ist der Verlust aus dem Erstjahr zwar nicht verloren, aber erst dann nutzbar, wenn die Bescheinigung beantragt worden ist. Da das Thema immer weiter in den Fokus der Finanzverwaltung rückt, gilt hier höchste Aufmerksamkeit!

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 1721
NWB NAAAG-85199