Online-Nachricht - Mittwoch, 06.06.2018

Einkommensteuer | Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils (FG)

§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist auch bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und taggleichem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens anwendbar, sofern es nicht zur Zerschlagung des Betriebs kommt (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 14/18).

Hintergrund: Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall bestand eine sog. Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der A GmbH als Betriebsgesellschaft. An beiden Gesellschaften waren C mit rund 75 % und A mit rund 25 % beteiligt. Mit Notarvertrag vom übertrug C ihren Miteigentumsanteil an dem der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn F. Zugleich trat sie von ihrem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 30% an F ab. Mit weiterem Notarvertrag vom verkaufte C die ihr verbliebenen Geschäftsanteile an der A GmbH an ihren Mitgesellschafter und dessen Bruder.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der C an der Besitzgesellschaft und unterwarf alle stillen Reserven der Besteuerung. Zur Begründung machte es geltend, dass das Buchwertprivileg für die Übertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der GmbH-Anteile nicht in Anspruch genommen werden könne.

Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt:

  • Vorliegend ist von einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auszugehen, so dass die Buchwerte fortgeführt werden können.

  • Nach der neueren Rechtsprechung des BFH steht einer Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens (hier die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft) vor oder zeitgleich mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert übertragen würden.

  • Dies gilt jedenfalls, solange es durch die Übertragung nicht zu einer Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit kommt. Zudem muss nur das gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung existierende Betriebsvermögen übertragen werden. Zuvor entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgüter sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.

  • Zwar ist diese Rechtsprechung auf den Streitfall nicht unmittelbar übertragbar. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung kann das Buchwertprivileg dennoch in Anspruch genommen werden.

  • Dies ergibt sich insbesondere aus der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der betreffenden Begünstigungsnorm: Die Generationennachfolge muss erleichtert werden, da die Betriebsaufspaltung auch nach den Übertragungsvorgängen fortbestanden hat.

  • Zudem sind die stillen Reserven in den veräußerten Wirtschaftsgütern aufgedeckt worden. Wenn sich die Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter als unschädlich darstellt, muss dies erst recht für Veräußerungsfälle gelten, in denen es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2018 sowie FG Düsseldorf online (il)

Nachricht aktualisiert am : Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 14/18 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-85197