Suchen
FinMin_NRW - S 2442 - 1 - V B 2 BStBl 2018 I S. 631

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2018

Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird (Kirchensteuer vom Einkommen), gelten im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2018 für die römisch-katholische, evangelische, alt-katholische Kirchensteuer und die jüdische Kultussteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuerhebesätze:

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom (BStBl 2012 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a EStG oder § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse vom (BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassung zu ermitteln.

Soweit die Finanzämter für die evangelischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche, Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover) das besondere Kirchgeld für Kirchensteuerpflichtige, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, festsetzen und erheben, gilt im Land Nordrhein-Westfalen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2018 die folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Kirchgeldtabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stufe
Bemessungsgrundlage
(zu versteuerndes
Einkommen gemäß
§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO)
Jährliches
besonderes
Kirchgeld
1
30 000 –
37 499 Euro
96 Euro
2
37 500 –
49 999 Euro
156 Euro
3
50 000 –
62 499 Euro
276 Euro
4
62 500 –
74 999 Euro
396 Euro
5
75 000 –
87 499 Euro
540 Euro
6
87 500 –
99 999 Euro
696 Euro
7
100 000 –
124 999 Euro
840 Euro
8
125 000 –
149 999 Euro
1 200 Euro
9
150 000 –
174 999 Euro
1 560 Euro
10
175 000 –
199 999 Euro
1 860 Euro
11
200 000 –
249 999 Euro
2 220 Euro
12
250 000 –
299 999 Euro
2 940 Euro
13
ab 300 000 Euro
3 600 Euro

Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassung zu ermitteln.

Die Kirchgeldtabelle gilt entsprechend für das besondere Kultus- bzw. Kirchgeld, welches im Steuerjahr 2018 von den Finanzämtern für die jüdischen Gemeinden sowie das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen festgesetzt und erhoben wird.

FinMin_NRW v. - S 2442 - 1 - V B 2

Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 631
BAAAG-85190