Online-Nachricht - Montag, 04.06.2018

Einkommensteuer | Kein § 23 EStG auf häusliches Arbeitszimmer (FG)

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 11/18).

Sachverhalt: Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € erfolgreich geltend gemacht. Das FA unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.

Das FG Köln führte hierzu aus:

  • Ein häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns.

  • Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.

  • Eine Besteuerung steht auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 04.06.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-85134