Einkommensteuer | Kein § 23 EStG auf häusliches Arbeitszimmer (FG)
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 11/18).
Sachverhalt: Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € erfolgreich geltend gemacht. Das FA unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.
Das FG Köln führte hierzu aus:
Ein häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns.
Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.
Eine Besteuerung steht auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 04.06.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB NAAAG-85134