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Begünstigtes Vermögen bei einer Vermietungsgesellschaft
Der (s. Christ, KSR 4/2018 S. 8) entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft Dritten überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.